100 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
Der Distriktsrat hat einen mit absoluter Stimmen-
mehrheit zu wählenden Distriktskassierer aufzustellen;
über die Aufstellung der übrigen Distriktsbediensteten
beschließt er nach Maßgabe des Bedürfnisses und
der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen zur Unter-
haltung von Distriktsanstalten.
Über das Vermögensrecht der Distriktsgemeinden,
den Distriktshaushalt und die Distriktsumlagen siehe
unten Fünfte Abteilung, $ 17 b.
$ 12. Kreisgemeinden.
Die Kreisgemeinden, die je einen Regierungs-
bezirk umfassen und von Änderungen desselben er-
sriffen werden, sind öffentlich-rechtlich die Gemeinde-
verbände höchster Ordnung, bürgerlich-rechtlich ju-
ristische Personen; ihre Mitglieder sind die Distrikts-
gemeinden und die unmittelbaren Städte des Re-
gierungsbezirks. Inhaber der öffentlichen Gewalt in
der Kreisgemeinde ist der König als Träger der
Staatsgewalt; ihm stehen, ähnlich wie der Landtag,
die Vertretungsorgane der Kreisgemeinde — Land-
rat und Landratsausschuß — lediglich beratend
und beschränkend zur Seite; sie können aber nicht
Willensakte für die Kreisgemeinde vornehmen und
haben nur die Rechte, die ihnen das Gesetz zu-
schreibt. Der Schwerpunkt der Bedeutung der Kreis-
gemeinden liegt in der Selbständigkeit ihres Haus-
haltes, der, obwohl von Staatsbehörden geführt, doch
stets ein gesonderter bleibt, während eine eigentliche
Tätigkeit auf dem Gebiete der inneren Verwaltung
der Kreisgemeinde nicht zukommt.
Der Landrat besteht:
1. aus den Abgeordneten der Distriktsgemeinden,
wobei auf zwei Distriktsgemeinden ein Abgeordneter