Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Vierte Abteilung. 
Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt. 
DEE 
$ 13. Gesetz und Verordnung. 
Gesetz im Sinne des bayerischen Staatsrechts 
ist die unter Zustimmung der Volksvertretung zu- 
stande gekommene Willenserklärung des Herrschers; 
sie ist in ihrer Entstehung einerseits durch die 
Beichsgesetzgebung (von der später in der siebenten 
Abteilung die Rede sein wird), anderseits durch die 
Landesgesetzgebung beschränkt. Ein Gesetz entsteht 
in der Weise, daß zunächst dem Könige in einigen 
Fällen ausschließlich, in anderen auch den Kammern 
das Recht zusteht, einen förmlich gefaßten Gesetzes- 
vorschlag zu machen. Dieser Vorschlag wird dann 
von den beiden Kammern entweder unbedingt oder 
mit Änderungen angenommen, worauf es dem Könige 
(bzw. dem Reichsverweser) zukommt, ihm die Sanktion 
und damit Gesetzeskraft zu erteilen. Die Sanktion 
erfolgt nach gutachtlicher Einvernahme des Staatsrats 
durch Unterzeichnung und Ausfertigung der Gesetzes- 
urkunde, die nach verfassungsmäßiger Bestimmung 
der Gegenzeichnung des oder der einschlägigen Mi- 
nister, nach verordnungsmäßiger Bestimmung der 
Gegenzeichnung des Gesamtstaatsministeriums und der 
Beglaubigung des Schriftführers im Staatsrate bedarf, 
den Tag und Ort der Ansfertigung enthält und als-
	        
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