Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Fünfte Abteilung. 
Finanzrecht. 
$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 
A. Staatsvermögen. 
Der Inbegriff des Staatsvermögens, als ein 
Ganzes mit juristischer Persönlichkeit ausgestattet, 
wird Fiskus oder Ärar genannt und unterliegt in 
vermögensrechtlicher Beziehung den Bestimmungen 
des bürgerlichen Rechts. Die oberste Leitung der 
fiskalischen Interessen obliegt dem Finanzministerium. 
Diesem sind zwei Kronanwälte untergeordnet, die zur 
Wahrung der fiskalischen Interessen, Abgabe von 
Rechtsgutachten und Führung wichtigerer fiskalischer 
Rechtsstreite aufgestellt sind; außerdem besteht bei 
jeder Kreisregierung, Kammer der Finanzen, ein 
Kreisfiskalat zur Leitung und Führung der bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten und zur Vertretung des 
Fiskus auf dem Gebiete der Verwaltung und ein be- 
sonderes Fiskalat beim Kriegsministerium: Vor Be- 
tretung des Rechtsweges gegen den Fiskus muß ein 
Rechtsbescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegen. 
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus bestimmt 
sich nach dem Sitze jener Behörde, die den Fiskus 
in dem betreffenden Rechtsstreite vertritt.
	        
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