Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Siebente Abteilung. 
Auswärtige Angelegenheiten. 
8 23. 
Die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten, 
soweit dieselben nicht in die Zuständigkeit des Reichs 
fallen, liegt dem Staatsministerium des königlichen 
Hauses und des Äußern ob, dem die bayerischen Ver- 
treter bei den fremden Staaten unterstellt sind und 
das den Verkehr mit den fremden Vertretern am 
bayerischen Hofe unterhält. 
Die bayerischen Gesandten, die zur Geltend- 
machung besonderer bayerischer Interessen den Reichs- 
gesandten zur Seite stehen, werden auch bevollmäch- 
tigt, die Reichsgesandten in Verhinderungsfällen zu 
vertreten. Wo bayerische Gesandtschaften nicht be- 
stehen, werden die bayerischen Interessen durch die 
Reichsgesandten vertreten. Gemäß der Reichs- 
verfassung besitzt Bayern nur noch im Reichsgebiete 
einige dem genannten Ministerium unterstellte Kon- 
sulate, dagegen hat Bayern das Recht, auswärtige 
Konsuln zu empfangen und mit dem Exequatur zu 
versehen. 
Das Recht, mit fremden Staaten in Vertrags- 
verhandlungen zu treten und Verträge abzuschließen, 
steht Bayern innerhalb der durch die Zuständigkeit 
des Reichs gezogenen Schranken unbedingt zu. Alle 
Staatsverträge sind dem Landtage zur vorgängigen 
oder nachfolgenden Genehmigung vorzulegen.
	        
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