Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Neunte Abteilung. 
Das Heerwesen. 
8 25. 
Nach der Reichsverfassung unterliegt das Heer- 
wesen der Reichsgesetzgebung und zwar auch bezüg- 
lich des bayerischen Heeres; doch nimmt Bayern 
auch hier gegenüber den anderen Staaten eine Sonder- 
stellung ein. Die bayerische Armee bildet einen in 
sich abgeschlossenen Bestandteil des deutschen Heeres 
mit selbständiger Verwaltung unter der Militärhoheit 
des Königs von Bayern; die Erhaltung der Organi- 
sation und Wahrung der militärischen Hoheitsrechte 
des Königs im Frieden sind ihr durch die Reichs- 
verfassung und den Bündnisvertrag vom 23. November 
1870 zugesichert. 
Bayern trägt Kosten und Lasten seines 
Kriegswesens und den Unterhalt der auf seinem Ge- 
biete belegenen festen Plätze und sonstigen Befesti- 
gungen ausschließlich und allein und ist verpflichtet, 
für sein Heer und die zu demselben gehörigen Ein- 
richtungen den gleichen Geldbetrag, wie er nach Ver- 
hältnis der Kopfzahl für die übrigen Teile des Reichs- 
heeres im Reichsmilitärvoranschlag angesetzt ist, zu 
verwenden. Die Verausgabung dieses Betrags wird 
durch Sondervoranschläge geregelt, deren Aufstellung 
Bayern überlassen bleibt, wobei aber im allgemeinen
	        
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