108 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851
überall, wo es nützlich schien, durch die Polizei die Concession
zurückziehen. So wurde, was in Osterreich durch ein
offenes sic volo, sic jubeo, hergestellt war, eine weite Aus-
dehnung der bureaukratischen Macht, in Preußen durch eine
bisher unbekannte Auslegung der Gesetze selbst erreicht. In
derselben Weise sicherte sich die feudale Partei ihren eigenen
Antheil an der Beute. Den Großgrundbesitzern wurde die durch
die Verfassung aufgehobene Polizeigewalt wieder erneuert; es
wurden die alten, mit den Verfassungssätzen unvereinbaren
Provinzialstände und Kreistage von Neuem in das Leben
gerufen, und was die Hauptsache war, die bisher wählbare
erste Kammer, ebenfalls nach einer sehr zweifelhaften Gesetzes-
Interpretation, in ein Herrenhaus verwandelt, in welchem
Grafen und Rittergutsbesitzer ein ganz entscheidendes Über-
gewicht und damit ein sicheres Bollwerk gegen etwaige Ver-
suche zu einer ihnen mißliebigen spätern Gesetzgebung besaßen.
Was endlich die Kirche betrifft, so überließ man, an dieser
Stelle die Verfassung buchstäblich und im weitesten Sinne
ausführend, der katholischen Hierarchie die selbständige Ord-
nung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten, ohne irgend
eines der frühern Staatsaufsichtsrechte sich vorzubehalten.
Die Bildung und die amtliche Stellung des Pfarrklerus, die
Verwaltung des Kirchenvermögens der Gemeinden, die kirch-
lichen Zuchtmittel über die Laien, das Alles stand fortan zur
freien Verfügung der Bischöfe. Klöster aller Orden, nicht
zum wenigsten der Jesuiten, erfüllten das Land und gewannen
mächtigen Einfluß bei allen Ständen. In beiden Confessionen
wurde die locale Aufsicht über die Volksschule ein für alle
Male dem betreffenden Pfarrer übertragen. Mit einem
Worte, die Krone zeigte sich hier noch uneigennütziger und