Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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den Altardienst und noch geringeres als das verrichten. Aber eben 
nur als freier Mann. Ohne gesellschaftlichen und ohne amtlichen 
Zwang. Wo die Schule diese Stellung hat, kann man es dem CLehrer 
persönlich überlassen, ob und wie er sich als dienendes Glied der Kirche 
betätigen will, soweit sein Kmt dadurch nicht leidet. Überzeugte 
Politiker verteilen auch Stimmzettel an den Wahllokalen und leisten 
Schlepperdienste. Eine freie äußere Stellung vorausgesetzt, bedeutet 
die innere Stellung zu der Sache, der man dient, alles. 
Es gab Zeiten, in denen die Lehrerschaft die niederen Nirchen- 
dienste scharf bekämpfen mußte. hier und da ist diese Stellungnahme 
auch heute noch notwendig. Knderswo ist bereits eine freiere Stellung- 
nahme dazu möglich. In dem Kugenblicke, wo man die Schule von 
dem letzten Reste der Unterordnung unter die Kirche befreit hat, 
hat ddie Lehrerschaft keine Deranlassung mehr, der Kirche irgend- 
welche Derlegenheiten durch Derweigerung von angemessenen 
Diensten zu bereiten. Dann — aber auch erst dann — kann es 
jeder in dieser hinsicht halten, wie es seiner Stellung zur Sache 
entspricht. 
  
IV. Schulverwaltung. 
Die Schulverwaltung setzt sich aus drei nicht immer vollständig 
vorhandenen und nicht gleichmäßig ausgebildeten Reihen von Organen 
zusammen: 
1. dem staatlichen Beamtenkörper, der vom Lehrer bis 
zum Unterrichtsminister aufsteigt; 
2. den besonderen Organen der Gemeinden bzw. der Schul- 
gemeinden und kommunalen Derbände für die Be- 
sorgung äußerer Schulangelegenheiten, insbesondere der 
Schulunterhaltung, und zur Teilnahme an der inneren Schul- 
verwaltung; 
  
  
 
	        
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