Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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86.
Verschmelzung  des  Vermögens  beider  Gemeinden.  Stiftungen.

Das  sämtliche  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  Stadt  Königsberg
  und  der  Gemeinde  Vorderhufen  wird  bu  der  kommunalen  Vereinigung  zu
einem  einzigen  Ganzen  verschmolzen,  die  erweiterte  Stadtgemeinde  (§  1)  tritt  in
alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Gemeinde  Vorderhufen  als  Rechtsnachfolgerin
ein  und  übernimmt  insbesondere  auch  den  bei  dem  Ausscheiden  aus  dem  Landkreis
auf  die  Gemeinde  Vorderhufen  fallenden  Anteil  an  den  Kreisschulden.

Das  Stiftungsvermögen  wird  hierdurch  nicht  berührt,  muß  vielmehr  den
stiftungsmäßigen  Zwecken  nach  wie  vor  erhalten  bleiben.

Die  Stadtgemeinde  Königsberg  verzichtet  darauf,  den  nicht  eingemeindeten
Teil  der  Gemeinde  Vorderhufen  wegen  des  auf  ihn  etwa  zu  legenden  Teiles  der
Gemeindeschulen  in  Anspruch  zu  nehmen,  sofern  von  der  anderen  Seite  zu  Gunsten
der  Stadt  auf  alle  Rechte  an  dem  Vermögen  der  Gemeinde  Vorderhufen  Verzicht
geleistet  wird.

Die  Stadtgemeinde  ist  berechtigt,  zur  Aufbringung  des  zur  Verzinsung
und  planmäßigen  Tilgung  der  Schuld,  welche  die  Cemände  Vorderhufen  als
Beitrag  für  das  auf  den  Hufen  zu  errichtende  Gymnasium  aufnehmen  wird,
erforderlichen  jährlichen  Betrags  der  Gemeinde  Vorderhufen  gemch  20  des
Kommunalabgabengesetzes  erhöhte  Realsteuern  oder  gemäß  9§  9  desselben  den  Beteiligten
  besondere  Beiträge  aufzulegen.

 

 

87.
Regelung  der  Gemeindesteuern.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  treten  für  den  jetzigen
Gemeindebezirk  Vorderhufen  die  in  der  Stadtgemeinde  Königsberg  zu  erhebenden
Abgaben  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  für  die  Dauer  von  35  Jahren  bei
dem  Ubergange  des  Eigentums  von  Grundstücken,  die  innerhalb  des  jetzigen  Bezirkes
  der  Gemeinde  Vorderhufen  liegen,  eine  Grunderwerbssteuer  zu  erheben  ist,
die  ein  Prozent  des  Wertes  des  veräußerten  Grundstücks  mehr  beträgt  als  die
jeweilig  in  Königsberg  zur  Erhebung  gelangende  Grunderwerbssteuer.

Dagegen  treten  die  jetzt  in  Vorderhufen  geltenden  Bestimmungen  über  die
Kommunalbesteuerung  und  das  Abgabenwesen  außer  Kraft.  Ebenso  werden  die
Haushaltungen  in  Vorderhufen  zur  Leistung  von  Schulunterhaltungsbeiträgen  für
die  Hufenverbandsschule  vom  Tage  der  Vereinigung  nicht  mehr  herangezogen.

88.
Kanalisation  und  Wasserleitung.
Die  Stadtgemeinde  verpflichtet  sich:
a)  die  innerhalb  des  vom  Allgemeinen  Wohnungsbauverein  errichteten
Villenviertels  bestehenden  Kanäle  innerhalb  ein  und  einhalb  Jahren
nach  der  Eingemeindung  an  das  städtische  Kanalnetz  anzuschließen