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suzeränen Staates übt dessen provisorische Regierung die Herrschaft
über den Vasallenstaat aus; ermangelt dieser des Trägers der Staats-
gewalt, wie z. B. Bulgarien nach der freiwilligen Abdankung des
Fürsten Alexander, so werden die dem Staate als dem Unterthan des
Suzeräns obliegenden Pflichten von einer provisorischen Regierung
ausgeübt. Ob der Suzerän auf die Beendigung des Interregnums des
Vasallenstaates durch Ernennung oder Bestätigung eines neuen Monar-
chen eine Einwirkung ausüben darf, richtet sich nach der konkreten
Verfassung.
VI So haben wir schliesslich an die letzte Frage heranzugehen:
an das Problem des Interregnums im Bundestaate und im Glied-
staate des Bundesstaates,
Nun haben wir oben ausgeführt, dass ein Zwischenreich in dem
von uns angenommenen Sinne nur in einer Monarchie denkbar
ist. In Anwendung auf den Bundesstaat kann demnach in einem
demokratischen Bundesstaate von einem Interregnum niemals ge-
sprochen werden, weder von einem Interregnum im demokratischen
Bundesstaate als solchen noch in dem demokratisch organisirten
Gliedstaate eines Bundesstaates. Die beiden grossen republikanischen
Bundesstaaten der Gegenwart, die Vereinigten Staaten von Amerika
und die Schweizer Eidgenossenschaft, fallen also aus dem Bereiche
unserer Betrachtung ebenso heraus wie die zum deutschen Reiche
gehörigen drei hanseatischen Republiken. Nur wo die Monarchie
sich im Bundesstaate findet, sei es im Centralstaate selbst oder in einem
seiner Glieder, wird die Frage des Interregnums bedeutsam. In
diesem Satze ist die Zahl der Möglichkeiten eines Interregnums ent-
halten. Wenn wir nämlich als das charakteristische Kennzeichen
des Bundesstaates kurz bezeichnen, dass er ein aus mehreren
Staaten zusammengesetzter und deren Unterthanen beherrschender
Staat ist, so ist denkbar einmal, dass der Centralstaat selbst mon-
archisch organisirt, d. h. dass der Träger der Staatsgewalt des Ge-
samtstaates eine physische Person ist. Je nachdem nun die den
Gesamtstaat bildenden Einzelstaaten sämtlich oder zum Theil
monarchisch oder sämtlich nicht monarchisch verfasst sind, kann
in einem solchen Bundesstaate ein Interregnum sowohl im Central-
staate wie im Gliedstaate, oder nur im Centralstaate statthaben.
Oder aber: der Gesamtstaat ist als soleher keine Monarchie, seine
Herrschaft ist nicht an ein persönliches Subjekt zu eigenem Rechte
geknüpft, sondern steht gleichviel welchen anderen mehreren
Trägern zu, aber die Gliedstaaten sind sämtlich oder zum Theil