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für Bayern folgenden Zusatz: „Der in diesem Artikel be-
zeichneten Verpflichtung wird von Bayern in der Art ent-
sprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswe-
sens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen
Plätze und sonstigen Fortifikationen einbegriffen ausschließ-
lich und allein trägt.“
Artikel 59 hat gleichwie der Artikel 60 für Bayern gesetz-
liche Geltung.
Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine Anwend-
ung. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
I. Bayern behält zunächst seine Militärgesetzgebung nebst
den dazu gehörigen Vollzugsinstruktionen, Verord-
nungen, Erläuterungen 2c. bis zur verfassungsmäßigen
Beschlußfassung über die der undesgesetzgebung an-
heimfallenden Materien respektive bis zur freien Ver-
ständigung bezüglich der Einführung der bereits vor
dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht
erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen.
.Bayern verpflichtet sich, für sein Contingent und die
zu demselben gehörigen Einrichtungen einen gleichen
Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der
Kopfstärke durch den Militäretat des Deutschen Bundes
für die Übrigen Theile des Bundesheeres ausge-
setzt wird.
Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das
Königl. Bayerische Contingent in einer Summe ausge-
worfen. Seine Verausgabung wird durch Spezialetats
geregelt, deren Aufstellung Bayern überlassen bleibt.
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etats-
ansätze, nach Verhältniß, zur Richtschnur dienen, welche