Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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für Bayern folgenden Zusatz: „Der in diesem Artikel be- 
zeichneten Verpflichtung wird von Bayern in der Art ent- 
sprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswe- 
sens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen 
Plätze und sonstigen Fortifikationen einbegriffen ausschließ- 
lich und allein trägt.“ 
Artikel 59 hat gleichwie der Artikel 60 für Bayern gesetz- 
liche Geltung. 
Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine Anwend- 
ung. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: 
I. Bayern behält zunächst seine Militärgesetzgebung nebst 
den dazu gehörigen Vollzugsinstruktionen, Verord- 
nungen, Erläuterungen 2c. bis zur verfassungsmäßigen 
Beschlußfassung über die der undesgesetzgebung an- 
heimfallenden Materien respektive bis zur freien Ver- 
ständigung bezüglich der Einführung der bereits vor 
dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht 
erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen. 
.Bayern verpflichtet sich, für sein Contingent und die 
zu demselben gehörigen Einrichtungen einen gleichen 
Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der 
Kopfstärke durch den Militäretat des Deutschen Bundes 
für die Übrigen Theile des Bundesheeres ausge- 
setzt wird. 
Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das 
Königl. Bayerische Contingent in einer Summe ausge- 
worfen. Seine Verausgabung wird durch Spezialetats 
geregelt, deren Aufstellung Bayern überlassen bleibt. 
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etats- 
ansätze, nach Verhältniß, zur Richtschnur dienen, welche
	        
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