Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung des Deutschen Neichs. 27 
Gesetzliche Anzahl: Art. 20. 
Absatz 2, welcher lautete: 
„Bei der Beschluß fassung über eine Angelegenheit, welche nach 
den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche 
gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen 
Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, wel- 
chen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist,“ 
ist durch Reichsgesetz, betr. die Abänderung des Artikel 
28 ver Reichsverfassung, vom 24. Februar 1873 auf- 
gehoben. 
Artikel 29. 
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ge- 
sammten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht 
gebunden. 
Artikel 30. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit 
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung 
seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder dis- 
ziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung 
zur Verantwortung gezogen werden. 
Vergl. St. G. B. 8. 11: Kein Mitglied eines Landtags oder einer 
Kammer eines zum Reich gehörigen Staats darf außerhalb der 
Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner 
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes ge- 
thanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden. 
Artikel 31. 
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied 
desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit 
Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder 
verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That 
oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen 
Schulden erforderlich. 
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafver- 
fahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs-
	        
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