Verfassung des Deutschen Neichs. 27
Gesetzliche Anzahl: Art. 20.
Absatz 2, welcher lautete:
„Bei der Beschluß fassung über eine Angelegenheit, welche nach
den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche
gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen
Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, wel-
chen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist,“
ist durch Reichsgesetz, betr. die Abänderung des Artikel
28 ver Reichsverfassung, vom 24. Februar 1873 auf-
gehoben.
Artikel 29.
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ge-
sammten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht
gebunden.
Artikel 30.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung
seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder dis-
ziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung
zur Verantwortung gezogen werden.
Vergl. St. G. B. 8. 11: Kein Mitglied eines Landtags oder einer
Kammer eines zum Reich gehörigen Staats darf außerhalb der
Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes ge-
thanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 31.
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied
desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit
Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder
verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That
oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen
Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafver-
fahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs-