30 Verfassung des Deutschen Reichs.
Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen
Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes-
rathes für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Aus-
führung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) ge-
machten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschluß-
nahme vorgelegt.
Vergl. Art. 7 A. 2 Z. 3.
Artikel 37.
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Ver-
waltung worschriften und Einrichtungen giebt die Stimme
des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für
Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung
ausspricht.
Präsidium: Art. 11 ff. — Vergl. auch Art. 5 A. 2 und Art. 78.
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35
bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetz-
gebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den
Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Ein-
nahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften beruhenden Steuervergütungen und Er-
mäßigungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Küen der Kosten, welche an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen und in dem
Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der
Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besol-
dung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser
Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten
aufgewendet werden,