Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

30 Verfassung des Deutschen Reichs. 
Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen 
Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rathes für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet. 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Aus- 
führung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) ge- 
machten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschluß- 
nahme vorgelegt. 
Vergl. Art. 7 A. 2 Z. 3. 
Artikel 37. 
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der 
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Ver- 
waltung worschriften und Einrichtungen giebt die Stimme 
des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für 
Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung 
ausspricht. 
Präsidium: Art. 11 ff. — Vergl. auch Art. 5 A. 2 und Art. 78. 
Artikel 38. 
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 
bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetz- 
gebung unterliegen, fließt in die Reichskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den 
Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Ein- 
nahme nach Abzug: 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvor- 
schriften beruhenden Steuervergütungen und Er- 
mäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Küen der Kosten, welche an den gegen 
das Ausland gelegenen Grenzen und in dem 
Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der 
Zölle erforderlich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besol- 
dung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser 
Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten 
aufgewendet werden,
	        
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