Verfassung des Deutschen Reichs. 31
I) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Ver-
gütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des
Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für
die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu ge-
währen ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der
Gesammteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegen-
den Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zah-
lung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die
Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein
und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile
des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.
Absatz 3. Wegen Elsaß-Lothringen vergl. Reichsgesetz vom
25. Juni 1873, § 4 A. 2 (unten S. 54); Helgoland: S. 123.
Absatz 4. Vergk. Art. 35 Anm. zu Abft. 2.
Artikel 39.
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach
Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-
Extrakte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse auf-
zustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Viertel-
jahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig
gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38
zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den
Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener
Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen
jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese
Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das
Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei
zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates
der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt
von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundes-
staaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Fest-
stellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundes-
rathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.