Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung des Deutschen Reichs. 85 
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs 
in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht 
auf viejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in 
der Norddeutschen Post= und Telegraphen-Verwaltung maß- 
gebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Fest- 
setzung oder administrativen Anordnung überlassen ist. 
Zu Art. 48—52. Abschnitt VIII. ist laut Reichsgesetz, betr. bie 
Einführung des Abschnitts VIII. der Reichsverfassung in Elsaß- 
Lothringen, vom 14. Oktober 1871 mit dem 1. Januar 1872 
in E. L. in Kraft getreten. 
Wegen Hessen vergl. Protokoll vom 15. November 1870 unter 4 
(unten S. 97) und wegen Bayern und Württemberg 
Art. 52 der Verfassung. 
Absatz 2. Vergl. Art. 4 Z. 10. 
Artikel 49. 
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind 
für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben wer- 
den aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die 
Ueberschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt X II.). 
Zu Art. 49—52. Wegen Baden vergl. Protokoll vom 15. No- 
vember 1870 (unten S. 97). 
Zu Art. 49. Vergl. Art. 51. 
Artikel 50. 
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und 
Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Be- 
hörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, 
daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im 
Betriebe des Dienstes, sowie in der Oualifikation der Be- 
amten berzeseelt und erhalten wird. 
Dem Kaeiser steht der Erlaß der reglementarischen Fest- 
setzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, 
sowie die usschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu 
anderen Post= und Telegraphenverwaltungen zu. 
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenver- 
waltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen 
Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid 
aufzunehmen. » 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der 
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