Verfassung des Deutschen Reichs. 85
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs
in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht
auf viejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in
der Norddeutschen Post= und Telegraphen-Verwaltung maß-
gebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Fest-
setzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.
Zu Art. 48—52. Abschnitt VIII. ist laut Reichsgesetz, betr. bie
Einführung des Abschnitts VIII. der Reichsverfassung in Elsaß-
Lothringen, vom 14. Oktober 1871 mit dem 1. Januar 1872
in E. L. in Kraft getreten.
Wegen Hessen vergl. Protokoll vom 15. November 1870 unter 4
(unten S. 97) und wegen Bayern und Württemberg
Art. 52 der Verfassung.
Absatz 2. Vergl. Art. 4 Z. 10.
Artikel 49.
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind
für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben wer-
den aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die
Ueberschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt X II.).
Zu Art. 49—52. Wegen Baden vergl. Protokoll vom 15. No-
vember 1870 (unten S. 97).
Zu Art. 49. Vergl. Art. 51.
Artikel 50.
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und
Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Be-
hörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen,
daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im
Betriebe des Dienstes, sowie in der Oualifikation der Be-
amten berzeseelt und erhalten wird.
Dem Kaeiser steht der Erlaß der reglementarischen Fest-
setzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen,
sowie die usschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu
anderen Post= und Telegraphenverwaltungen zu.
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenver-
waltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen
Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid
aufzunehmen. »
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der
3*