Verfassung des Deutschen Reichs. 43
Artikel 61.
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen
Reiche die gesammte Preußische Militärgesetzgebung unge-
säumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer
Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Regle-
ments, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das
Militär-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militär-
Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung
über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmun-
gen über Aushebung, Dienstzeit, Servis= und Verpflegungs-
wesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobil-
machung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militär-
Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
Naach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation
des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militär-
gesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungs-
mäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.
Absatz 1. Diese preuß. Gesetze sind fast durchweg durch Reichs-
gesetze ersetzt; es seien mamentlich genannt: das Milttärstraf-
gesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 und
die Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898.
— Die Militärkirchenordnung ist vom 12. Februar 1832.
Absatz 2. Vergl. Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874.
Artikel 62.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte
Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen
sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal
225 Thaler, in Worten zweihundertfünfundzwanzig Thaler,
als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60
beträgt, zur Versügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von
den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt
werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60
interimistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke so lange festge-
halten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte
Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etats-
gesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird