52 Reichsgesetze für Elsaß-Lothringen.
Absatz 1. Nach dem Reichsgesetze vom 25. Juni 1873, §. 1 (unten
unter II 2) ist die gesammte Verfassung erst am 1. Januar
1874 in Kraft getreten.
Früher sind — abgesehen von Art. 3 (Abs. 3) — eingeführt:
a) Artikel 33 durch Reichsgesetz vom 17. Juli 1871 nebst Ver-
ordnungen vom 19. August und 30. August 1872 (1. Ja-
nuar 1872),
1) Abschnitt VII durch Reichsgesetz vom 11. Dezember 1871
(1. Januar 1872),
:) Abschnitt VIII durch Reichsgesetz vom 14. Oktober 1872
(1. Januar 1872),
d) Art. 57, 58, 59, 61, 63, 64 und 65 durch Reichsgesetz vom
23. Januar 1872, 5. 1 (17. Februar 1872).
§. 3.
Die Staatsgewalt in Elsaß und Lothringen übt der
Kaiser aus.
Bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Reichsverfassung
ist der Kaiser bei Ausübung der Gesetzgebung an die Zu-
simmung des Bundesrathes und bei der Aufnahme von
nleihen oder Uebernahme von Garantien für Elsaß und
Lothringen, durch welche irgend eine Belastung des Reichs
herbeigeführt wird, auch an die Zustimmung des Reichs-
tages gebunden.
Dem Reichstage wird für diese Zeit über die erlassenen
Gesetze und allgemeinen Anordnungen und über den Fort-
gang der Verwaltung jährlich Mittheilung gemacht.
Nach Einführung der Reichsverfassung steht bis zu
anderweitiger Regelung durch Reichsgesetz das Recht der
Gesetzgebung auc in den der Reichsgesetzgebung in den
Bundesstaaten nicht unterliegenden Angelegenheiten dem
Reiche zu.
Absatz 4. Vergl. die unter II 3 und II 5 (unten S. 56 und
S. 63) abgedruckten Gesetze.
S. 4.
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedür-
fen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichs-
kanzlers, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Vergl. Verfassung Art. 17 und Reichsgesetz vom 4. Juli 1879,
5. 2 (unten S. 57).
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