58 Reichsgesetze für Elsaß-Lothringen.
wird ein Ministerium für Elsaß-Lothringen errichtet, wel-
ches in Straßburg seinen Sitz hat und an dessen Spitze
ein Staatssekrekär steht.
S. 4.
Die Anordnungen und Verfügungen, welche der Statt-
halter kraft des ihm nach §. 1 ertheilten Auftrags trifft,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Staats-
sekretärs, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
In den im §. 2 bezeichneten Angelegenheiten hat der
Staatssekretär die Rechte und die Verantwortlichkeit eines
Stellvertreters des Statthalters in dem Umfange, wie ein
dem Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes vom 17.
März 1878 (R. G. B. S. 7)1) substituirter Stellvertreter
sie hat. Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen
Bereich fallende Amtshandlung selbst vorzunehmen.
8. 5.
Das Ministerium für Elsaß-Lothringen zerfällt in Ab-
theilungen. An der Spitze der Abtheilungen stehen Unter-
staatssekretäre. Dem Staatssekretär kann die Leitung einer
Abtheilung übertragen werden. Das Nähere über die Or-
ganisation des Ministeriums wird durch Kaiserliche Ver-
ordnung bestimmt.
Vergl. Kaiserl. Verordnung, betr. die Einrichtung des Ministeriums
für Elsaß-Lothringen, vom 23. Juli 1879 nebst den Abänderungs-
verordnungen vom 29. Juli 1881, 5. Juni 1882, 25. April 1887
(sämmtl. im G. B. f. Els.-Loth).
S. 6.
Der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre und die
Räthe des Ministeriums werden vom Kaiser unter Gegen-
zeichnung des Statthalters, die übrigen höheren Beamten
des Ministeriums werden vom Statthalter, die Subaltern-
und Unterbeamten vom Staatssekretär ernannt.
Auf den Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre
finden die Bestimmungen der §8§. 25, 35 des Gesetzes, be-
treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31.
März 1873 (G. B. f. Els.-Lothr. S. 479) Anwendung.
1) Oben S. 23.