Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Wahlgesetz und Wahlreglement. 77 
Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln, 
und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl 
definitiv für gültig erklärt hat. 
Vergl. §. 27 Abs. 4. 
8. 22. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem 
unter Littr. B.1) anliegenden Formular aufzunehmen. 
25 
Die Wahlkreise (S. 6 des Gesetzes) weist das unter 
Littr. C. anliegende Verzeichniß nach. 4„ 
In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen. 
Anlage Littr. C. ist nicht mit abgedruckt. Vergl. dazu die 
Berichtigungen im Bundesgesetzblatt von 1870 S. 488, den 
Nachtrag in der Bekanntmachung vom 27. Februar 1871, so- 
wie die Abänderungen in den Reichsgesetzen vom 20. Juni 
1873 und vom 25. Dezember 1876, sowie endlich die Bekannt- 
machung, betr. die Feststellung der Wahlkreise in Elsaß- 
Lothringen für die Wahlen zum Deutschen Reichs- 
tage, vom 29. November 1873 und Bek., betr. die Zutheilung 
der Insel Helgoland zu dem 5. Wahlkreise der pr. Provinz 
Schleswig-Holstein, vom 16. Mai 1891. 
S. 24. 
Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen 
aehemmu zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu 
machen. « 
§.25. 
Die Wahlprotokolle (5. 22) mit sämmtlichen zugehörigen 
Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, 
jedenfalls aber so settig dem Wahlkommissar einzureichen, 
daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem 
Wahltermine in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung 
dieser Vorschrift verantwortlich. 
1) Unten S. 86 ff.
	        
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