Wahlgesetz und Wahlreglement. 77
Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln,
und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl
definitiv für gültig erklärt hat.
Vergl. §. 27 Abs. 4.
8. 22.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem
unter Littr. B.1) anliegenden Formular aufzunehmen.
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Die Wahlkreise (S. 6 des Gesetzes) weist das unter
Littr. C. anliegende Verzeichniß nach. 4„
In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen.
Anlage Littr. C. ist nicht mit abgedruckt. Vergl. dazu die
Berichtigungen im Bundesgesetzblatt von 1870 S. 488, den
Nachtrag in der Bekanntmachung vom 27. Februar 1871, so-
wie die Abänderungen in den Reichsgesetzen vom 20. Juni
1873 und vom 25. Dezember 1876, sowie endlich die Bekannt-
machung, betr. die Feststellung der Wahlkreise in Elsaß-
Lothringen für die Wahlen zum Deutschen Reichs-
tage, vom 29. November 1873 und Bek., betr. die Zutheilung
der Insel Helgoland zu dem 5. Wahlkreise der pr. Provinz
Schleswig-Holstein, vom 16. Mai 1891.
S. 24.
Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen
aehemmu zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu
machen. «
§.25.
Die Wahlprotokolle (5. 22) mit sämmtlichen zugehörigen
Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt,
jedenfalls aber so settig dem Wahlkommissar einzureichen,
daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem
Wahltermine in dessen Hände gelangen.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung
dieser Vorschrift verantwortlich.
1) Unten S. 86 ff.