Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Wahlgesetz  und  Wahlreglement.  79

S.  29.

Der  Termin  für  die  engere  Wahl  ist  von  dem  Wahlkommissar
  festzusetzen  und  darf  nicht  länger  hinausgeschoben
werden,  als  höchstens  14  Tage  nach  der  Ermittelung  des
—  der  ersten  Wahl  (§§.  26  und  27  des  Reglements).


S.  30.

Auf  die  engere  Wahl  kommen  nur  diejenigen  beiden
Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben
(§.  12  des  Gesetzes).  Sind  auf  mehrere  Kandidaten  gleich
viele  Stimmen  gefallen,  a4r  entscheidet  das  Loos,  welches
durch  die  Hand  des  Wahlkommissars  gezogen  wird,  darüber,
  welche  beiden  Kandidaten  auf  die  engere  Wahl  zu
bringen  sind.

In  der  wegen  Vornahme  der  engeren  Wahl  nach  Vorschrift
  des  §.  8  des  Reglements  zu  erlassenden  Bekanntmachung
  sind  die  beiden  Kandidaten,  unter  denen  zu  wählen
ist,  zu  benennen,  und  es  ist  ausdrücklich  darauf  hinzuweisen,
  daß  alle  auf  andere  Kandidaten  fallenden  Stimmen
  ungültig  seien.

S.  31.

Die  engere  Wahl  findet  auf  denselben  Grundlagen  und
nach  denselben  Vorschriften  statt,  wie  die  erste.

Insbesondere  bleiben  die  Wahlbezirke,  die  Wahllokale
und  die  Wahlvorsteher  unverändert,  soweit  nicht  eine  Ersetzung
  der  letzteren  oder  eine  Verlegung  der  Wahllokale
nach  dem  Ermessen  der  zur  Bestimmung  hierüber  nach  den
9%  und  8  des  Reglements  berufenen  Behörden  geboten
erscheint.

Dergleichen  Abänderungen  sind  nach  Vorschrift  des  §.  8
des  Reglements  bekanut  zu  machen,  ohne  daß  jedoch  hierfür
  oder  für  die  rücksichtlich  der  engeren  Wahl  sonst  erforderlichen
  Bekanntmachungen  (§§.  8  und  30  des  Reglekuemte)
  die  dort  festgesetzte  Frist  eingehalten  zu  werden

raucht.
Auch  ist  die  Bescheinigung  darüber,  daß  die  erwähnten