Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Daß die vorstehende Wähler-Liste nach vorgängiger ortslblicher Bekanntmachung 
vom ten. 18 bis zum tern.. 18 zu Jedermanns Einsicht 
ausgelegen hat, sowie daß die Abgrenzung des Wahlbezirks, der Name des Wahlvorstehers 
und seines Stellvertreters, Lokal, Tag und Stunde der Wahl acht Tage vor dem Wahl- 
termine in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind, wird hierdurch bescheinigt. 
WM. den. teenr 18 
Der Gemeindevorstand. (Kommunevorstand, Ortsvorstand, Magistrat u. s. w.) 
(Siegel.) (Unterschrift.) 
  
*) Auf dem Exemplar, welches der Wahlvorsteher erhält, ist hinzuzusetzen: 
„mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Haupt-Exemplar 
der Wähler-Liste völlig übereinstimmt,“ 
und in der Bescheinigung über die Auslegung statt der Worte: 
o·die vorstehende Wähler-Liste“ zu schreiben: „das Haupt-Exemplar der vorstehenden 
Wähler-Liste. 
Wahlgesetz und Wahlreglement.
	        
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