I. Europa. 807 52. Rußland.
Art. 52. Die Ernennung des Rates und die Wahl seiner Mitglieder steht beim
Fehlen einer anderen Verfügung des verstorbenen Kaisers, denn ihm müssen die
Umstände und Personen bekannt sein, dem Regenten zul.
4. Kapitel. Über die Thronbesteigung und den Untertaneneid.
Art. 53. Nach dem Tode des Kaisers besteigt sein Erbe den Thron, unmittelbar
kraft des Gesetzes über die Thronfolge, das ihm dieses Recht zuschreibt. Das Besteigen
des Thrones des Kaisers wird vom Tage des Todes seines Vorgängers gerechnet.
Art. 54. Im Manifest über die Thronbesteigung wird zugleich auch der gesetzliche
Erbe des Thrones verkündet, wenn eine Person, welcher nach dem Gesetz die
Thronfolge zusteht, vorhanden ist?.
Art. 55. Die Untertanentreue wird dem zum Herrscher gewordenen Kaiser
und seinem gesetzlichen Erben, auch wenn er nicht im Manifest benannt ist, durch
den Eid des gesamten Volkes gelobt.?
Art. 56. Jeder leistet den Eid nach seinem Glauben und dem Gesetze®.
Anmerkung 1. Der regierende Senat läßt das eidliche Gelöbnis in der festgesetzten
Form (Beilage 5) drucken und verschickt es in der erforderlichen Anzahl
von Exemplaren an alle Militär- und Zivilbehörden und benachrichtigt gleichzeitig
hierüber den hiesigen Synod zur entsprechenden Durchführung von seiner Seite.
(a) — Jeder wird durch seine vorgesetzte Behörde in der Kathedrale, im Kloster oder in
der Parochialkirche vereidigt, je nach der Bequemlichkeit; in Untersuchungshaft
befindliche, aber noch nicht zum Verlust der Rechte verurteilte Personen werden
von der Obrigkeit der Orte, wosiesich in Haft befinden, vereidigt. (b) — Andersgläubige
werden, wenn eine Kirche ihres Bekenntnisses am Orte nicht vorhanden ist, in einem
behördlichen Gebäude unter Anwesenheit der Mitglicder der betreffenden Behörde
vereidigt. (c) — Jeder, der den Eid auf die Untertanentreue geschworen hat, unterschreibt
ein vorgedrucktes Formular, demzufolge er vereidigt ist, wenn er schreiben
kann. Diese Formulare werden in der Folge von allen Behörden und Amtsbezirken
an den regierenden Senat abgeliefert. (d) —
a. 1801, 12. März (19779); 1825, 12. Dezember (1); 1855, 18. Februar (29043).
b. 1762, 11. Januar (11403); 3. Juli (11591).
c. 1826, 26. Oktober (635).
d. 1741, 25. November (8474); 1762, 3. Juli (11591); 1906, 23. April, sobr. usak. 603,
Art. 24.
ı Ebenda.
3 1825, 12. Dezember (1); siehe auch alle vorgehenden Manifeste über das Besteigen des
Thrones; 1855, 18. Februar (29043); 1881, 1. März (1); 1906, 23. April, sobr. usak. 603, Art. 24.
® Dieselben Manifeste; 1906, 23. April, sobr. usak. 603, Art. 24.
‘ 1801, 12. März (19779); 1825, 12. Dezember (1) Beilage VI; 1855, 18.Februar (29043);
1856, 20. April, über die Form des Eides, 1881, 1. März (1); 1906, 23. April, sobr. usak. 603,
Art. 24.
s 1762, 3. Juli (11591); 1785, 21. April (16188) Art. 123p. 17 Anm.; 1826, 26. Oktober
(635); 1906, 23. April, sobr. usak. 609, Art. 24.