I. Europa. 815 52. Rußland.
Art. 113. Die Gesetzesvorschläge, welche an die Reichsduma gelangt und
von ihr ebenso wie vom Reichsrat gebilligt sind, ebenso wie die Gesetzesvorschläge,
welche auf Grund der Initiative des Reichsrates verfaßt und von ihm ebenso wie
von der Reichsduma gebilligt sind, werden dem Kaiser durch den Vorsitzenden des
Reichsrates vorgelegt.
Art. 114. Bei der Beratung des Staatshaushaltes können die für die Zahlung
von Staatsschulden und für andere vom russischen Staate übernommene Verpflichtungen
angesetzten Beträge nicht ausgeschlossen oder gekürzt werden.
Art. 115. Kredite für die Ausgaben des Kaiserlichen Hofministeriums mit
den seiner Verwaltung unterstehenden Einrichtungen unterliegen bis zur Höhe der
Summen, welche die im Staatshaushalt für das Jahr 1906 festgesetzten Beträge nicht
übersteigen, nicht der Beratung des Reichsrates oder der Reichsduma. In gleicher
Weise unterliegen nicht ihrer Beratung solche Veränderungen der bezeichneten Kredite,
die durch die Bestimmungen des Statuts, betreffend die kaiserliche Familie, entsprechend
den in ihr vorgegangenen Veränderungen, bedingt werden.
Art. 116. Sollte der Reichshaushaltsplan nicht bis zum Beginn der Rechnungsperiode
bestätigt sein, so bleibt der letzte im gesetzlichen Verfahren bestätigte Reichshaushaltsplan
in Kraft mit nur den Veränderungen, die durch die Ausführung der
nach seiner Bestätigung ergangenen Gesetzesbestimnungen bedingt werden. Bis
zur Verkündigung des neuen Reichshaushaltsplanes werden auf Grund von Beschlüssen
des Ministerrats den Ministerien und den Hauptverwaltungen allmählich Kredite
im Umfange des tatsächlichen Bedarfes eröffnet; sie dürfen jedoch während eines
Monats, alle zusammengenommen, ein Zwölftel des Gesamtbetrages der Ausgaben
des Reichshaushaltsplanes nicht übersteigen.
Art. 117. Außerordentliche, außeretatsmäßige Kredite für den Bedarf des
Krieges und für besondere einem Kriege vorangehende Vorbereitungen werden in
allen Ressorts im Wege der höheren Verwaltung auf den gesetzlich festgesetzten
Grundlagen eröffnet.
Art. 118. Staatsanleihen zur Deckung sowohl der etatsmäßigen wie außeretatsmäßigen
Ausgaben werden in dem für die Bestätigung des Staatshaushaltes
bestimmten Verfahren genehmigt. Staatsanleihen zur Deckung der Ausgaben in den
Fällen und in den Grenzen, die in dem Artikel 116 vorgesehen sind, und ebenso Anleihen
zur Deckung von Ausgaben, die gemäß Artikel 117 erfolgt sind, werden vom
Kaiser im Wege der höheren Verwaltung genehmigt. Die Zeit und die Bedingungen
der Aufnahme von Staatsanleihen werden im Wege der höheren Verwaltung bestimmt.
Art. 119. Wenn, nach rechtzeitiger Einbringung der Vorlage über die Zahl der
Mannschaften, die zum Ersatze des Heeres und der Flotte erforderlich sind, an die
Reichsduma über diesen Gegenstand nicht bis zum 1. Mai in dem vorgeschriebenen
Verfahren ein Gesetz ergangen ist, so wird durch kaiserliche Verordnung die erforderliche
Zahl der Mannschaften zum Militärdienste berufen, die jedoch nicht höher, als
die im vorhergehenden Jahre bestimmte, sein darf.