298 XII. Die inner. Verhältn. d. Mark u. d. Hohenz. Kurf. n. d. Reform.
fieben Thaler zu bringen, konnte jedoch bei den Landständen nicht
durchdringen, obgleich er darüber eiferte, daß er „eine monarchische
Verfassung im Lande haben wolle und die demokratische
nicht dulden könne, da nur zu bald derselben eine oli-
garchische folge.“ Die Neumark war bei diesen Einrichtungen nicht
betheiligt, da Johann, der diesen Landestheil abgesondert regiert, auch
nach seinem Tode die Finanzen in bester Ordnung zurückgelassen
hatte. Seit dem Jahre 1610 kamen die Geld-Angelegenheiten dadurch
in die größte Unordnung, daß wegen des Anfalls der Cleve'schen
Länder die Unterhaltung von Truppen nothwendig wurde, was ver-
bunden mit dem Beitritt des Kurfürsten Johann Siegmund zur Union
neue, schwere Ausgaben herbeiführte, zu deren Bestreitung er nicht
nur die erwähnte Schuld von 100,000 Rthlrn. in Holland, sondern
auch, als ihm 1609 von den Ständen 400,000 Rthlr. bewilligt
wurden und dies Geld nicht eilig genug zusammengebracht werden
konnte, noch eine zweite von 200,000 RNthlrn. in Dänemark machen
mußte, welche letztere zwar 1622 zurückgezahlt wurde, aber auch die
größte Noth für die ständischen Creditfonds brachte. Dann folgte der
verhängnißvolle dreißigjährige Krieg, der neue außerordentliche Grund-
steuern nöthig machte; dieselben wurden durch das neu geschaffene
Organ der Kreis-Commissarien oder Landräthe beigetrieben, und ver-
wandelten sich später in ordentliche Contributionen.
Das Recht der Stände, bei allen Geld-Angelegenheiten eine
wichtige Stimme abzugeben und entscheidend einzugreifen, erstreckte sich
nicht allein auf jene Steuer-Bewilligungen, sondern auch auf den
Verkauf von Domänen und landesherrlichen Rechten, sowie auf die
Prinzessinnen -Steuer oder die Ausstattungssumme bei Ver-
heirathung nicht nur der Töchter des Kurfürsten, sondern auch anderer
Verwandten. Im 15. Jahrhundert betrug diese Aussteuer 10,000,
im 16. Jahrhundert 20,000 Gulden; seit dem Jahre 1719 ist sie
jedoch nie von dem Lande eingefordert worden, obgleich bei allen
derartigen Gelegenheiten die Könige das Recht dieser Einforderung
sich ausdrücklich vorbehalten haben. Ebenso hatten die Stände nicht
blos eine berathende, sondern auch entscheidende Stimme bei dem
Münzregal, bei Handels-, Schifffahrts= und Gewerbe-Angelegenheiten,
bei der Militär-Einrichtung und bei den damit zusammenhangenden
Bündnissen und Kriegen, bei Gesandtschaften 2c. In Zoll-Angelegen-
heiten stand ihnen zwar ursprünglich kein Recht zu, doch auch hier
hatten sie sich ein solches anzueignen gewußt. Bei Reichssteuern, z. B.
bei der Türkensteuer, hatten die Stände auch nicht einmal berathende
Stimme, sondern hierbei war noch das kaiserliche Ansehn allein
maßgebend.
Auf keinen andern Stand nächst der Geistlichkeit hat wohl die
Reformation größeren Einfluß gehabt als auf den Adel in der
Mark. Das Besitzthum von sechs steuerfreien Ritter= oder vier
Knappenhufen, für welche der Lehndienst zu leisten war, würde kaum
hingereicht haben, den Adligen, besonders bei stärkerer Familie, zu