Full text : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

$  2.  Die  Beiräte.  31

Beamte  desjenigen  Schutzgebietes  sein,  für  welches  der  Gouveornementsrat
  eingerichtet  ist;  im  Gouvernementsrat  von  Neu-Guinea
würde  deshalb  z.  B.  ein  Beamter  des  Inselgebietes  keinen  Sitz  haben
können,  weil  der  Gouvernementerat  für  dieses  nicht  eingerichtet  ist.
Keine  Beschränkung  ist  hinsichtlich  des  Ranges  und  der  Art  des
Beamten  gegeben,  sowohl  höhere  wie  untere  Beamte,  Verwaltungswie
  richterliche  Beamte  und  Regierungsärzte  sind  ernennungsfähig.
Die  Mitgliedschaft  kann  von  den  Beamten  nicht  ausgeschlagen
werden,  die  Ernennung  ist  ein  Dienstbefehl,  denn  es  heißt:  „der
Gouverneur  bestimmt‘,  wer  Mitglied  ist  ($  2,  Satz  1d.  V.).

2.  Die  unfreie  Berufung.  Die  außeramtlichen  Mitglieder  und
deren  Stellvertreter  beruft  der  Gouverneur.  Er  ist  bei  der  Berufung
auf  Weiße  beschränkt.  Die  zu  Berufenden  müssen  ferner  Einwohner
des  Schutzgebietes  sein  und  in  ihm  ihren  Wohnsitz  haben,  über
dessen  Mindestdauer  nichts  bestimmt  ist.  Wo  er  ist,  ist  gleichgültig,
jedoch  sollen  nach  Möglichkeit  solche  Personen  berufen  werden,  die
am  Sitze  des  Gouvernements  oder  in  dessen  Nähe  wohnen  ($1l,
Satz  1;  $  4,  Satz  2d.  V.).  Eine  weitere  Voraussetzung  für  die  Ernennbarkeit
  folgt  daraus,  daß  der  Verlust  der  Mitgliedschaft  im  Gouvernementsarate
  in  denselben  Fällen  eintritt,  in  welchem  gemäß  $  32  G.V.G.
ein  Schöffe  zu  diesem  Amte  unfähig  ist.  Das  Vorliegen  eines  solchen
Falles  schließt  naturgemäß  auch  von  der  Erlangung  des  Amtes  aus.
Hinsichtlich  Alter  und  Staatsangehörigkeit  sind  keine  Voraussetzungen
  gemacht  worden.  Männliches  Geschlecht  wird  zur  Vorbedingung
der  Mitgliedschaft  zu  machen  sein.  Nicht  berufbar  sind  Schutzgebietsbeamte;
  denn  die  Verordnung  sagt,  daß  der  Gouvernementsrat  sich
zusammensetzt  aus  einer  Anzahl  von  Schutzgebietsbesmten  (dem
amtlichen  Mitgliedern)  und  einer  Anzahl  von  weißen  Einwohnern
des  Schutzgebiets  (den  sußeramtlichen  Mitgliedern),  stellt  also  die
Beamten  in  einen  Gegensatz  zu  den  Einwolinern,  aus  denen  die  anßeramtlichen
  Mitglieder  zu  nehmen  sind.  Ein  Zwang  zur  Annahme  der
Mitgliedschaft  besteht  nicht.  \Viederholte  Berufung  ist  nicht  gesetzlich
  ausgeschlossen,  daher  zulässig.  Die  sußersmtlichen  Mitglieder
  und  ihre  Vertreter  erhalten  eine  Ernennungsurkunde  ($  5,
Satz  1.d.  V.).

Bei  der  Berufung  ist  nun  der  Gouverneur  gebunden.  Nicht  gegenüber
  höheren  Stellen  ist  dies  der  Fall,  wie  in  manchen  französischen