$ 2. Die Beiräte. 31
Beamte desjenigen Schutzgebietes sein, für welches der Gouveornementsrat
eingerichtet ist; im Gouvernementsrat von Neu-Guinea
würde deshalb z. B. ein Beamter des Inselgebietes keinen Sitz haben
können, weil der Gouvernementerat für dieses nicht eingerichtet ist.
Keine Beschränkung ist hinsichtlich des Ranges und der Art des
Beamten gegeben, sowohl höhere wie untere Beamte, Verwaltungswie
richterliche Beamte und Regierungsärzte sind ernennungsfähig.
Die Mitgliedschaft kann von den Beamten nicht ausgeschlagen
werden, die Ernennung ist ein Dienstbefehl, denn es heißt: „der
Gouverneur bestimmt‘, wer Mitglied ist ($ 2, Satz 1d. V.).
2. Die unfreie Berufung. Die außeramtlichen Mitglieder und
deren Stellvertreter beruft der Gouverneur. Er ist bei der Berufung
auf Weiße beschränkt. Die zu Berufenden müssen ferner Einwohner
des Schutzgebietes sein und in ihm ihren Wohnsitz haben, über
dessen Mindestdauer nichts bestimmt ist. Wo er ist, ist gleichgültig,
jedoch sollen nach Möglichkeit solche Personen berufen werden, die
am Sitze des Gouvernements oder in dessen Nähe wohnen ($1l,
Satz 1; $ 4, Satz 2d. V.). Eine weitere Voraussetzung für die Ernennbarkeit
folgt daraus, daß der Verlust der Mitgliedschaft im Gouvernementsarate
in denselben Fällen eintritt, in welchem gemäß $ 32 G.V.G.
ein Schöffe zu diesem Amte unfähig ist. Das Vorliegen eines solchen
Falles schließt naturgemäß auch von der Erlangung des Amtes aus.
Hinsichtlich Alter und Staatsangehörigkeit sind keine Voraussetzungen
gemacht worden. Männliches Geschlecht wird zur Vorbedingung
der Mitgliedschaft zu machen sein. Nicht berufbar sind Schutzgebietsbeamte;
denn die Verordnung sagt, daß der Gouvernementsrat sich
zusammensetzt aus einer Anzahl von Schutzgebietsbesmten (dem
amtlichen Mitgliedern) und einer Anzahl von weißen Einwohnern
des Schutzgebiets (den sußeramtlichen Mitgliedern), stellt also die
Beamten in einen Gegensatz zu den Einwolinern, aus denen die anßeramtlichen
Mitglieder zu nehmen sind. Ein Zwang zur Annahme der
Mitgliedschaft besteht nicht. \Viederholte Berufung ist nicht gesetzlich
ausgeschlossen, daher zulässig. Die sußersmtlichen Mitglieder
und ihre Vertreter erhalten eine Ernennungsurkunde ($ 5,
Satz 1.d. V.).
Bei der Berufung ist nun der Gouverneur gebunden. Nicht gegenüber
höheren Stellen ist dies der Fall, wie in manchen französischen