Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

 

Regierungsblatt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  33.  Weimar.  30.  November  1908.

 

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betr.  Anderung  der  Geschästeanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher,  Seite  401.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  den  Prüfungszeugnissen  der  Prüfungsausschüsse,  die  bei  den  Hauptund
  Nebenwerkstätten  der  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  im  Großherzogtum  Sachsen  für
das  Schlossergewerbe  eingesetzt  sind,  heigelegte  Wirkung  der  Zeugnisse  über  das  Bestehen  der  Gesellenprüfung
  für  das  Schlossergewerbe,  Seite  401.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Exequatur
  an  den  Konsul  der  Republik  Kuba  für  die  Stadt  Eisenach,  Herrn  Adolf  Weinstein,  Seite  402.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ersatzwahl  eines  Landtagsabgeordneten,  Seite  402.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  403.

 

 

Ministerialverordnung,
betreffend

Anderung  der  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher.

[I113)  Im  Abs.  2  des  §  95  der  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher
in  der  Fassung  der  Ministerialverordnung  vom  30.  September  1908  (Regierungsblatt
  S.  383)  kommen  die  Worte  „im  Falle  des  Artikels  24  Abs.  2  WO.  gegen
den  Domiziliaten“  in  Wegfall.
Weimar,  den  3.  November  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Nothe.

Ministerialbekanntmachungen.

I114]  I.  Auf  Grund  des  §  131  Abs.  2  der  Reichsgewerbeordnung  (in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1908,  Reichs-Gesetzblatt  S.  356)  wird  hierdurch  den
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