Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 36. 131
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
8 36.
Unberührt bleiben die Staatsverträge, die von Bundes-
staaten mit ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geschlossen sind.
1. Geschichte und Bedeutung. Daß die vom Reiche abgeschlossenen
Staatsverträge durch das RöSt. nicht berührt werden, ist selbst-
verständlich. In Betracht kommen hauptsächlich Niederlassungs-
verträge und Uebernahmeabkommen. S. das Werk von Heinrichs.
Um Zweifel auszuschließen, hat man durch die neue Vorschrift 36
ausdrücklich bestimmt, daß auch die von Bundesstaaten abgeschlossenen
Staatsverträge unberührt bleiben.
2. Die Bancroftverträge. s§ 36 trifft vor allem die sog. Bancroft-
verträge, welche der Norddeutsche Bund, Bayern, Württemberg und
Hessen im Jahre 1868 mit den Vereinigten Staaten von Nord
amerika abgeschlossen haben und auf welche das alte St A.-Gesetz
jiin § 21 Abs. 3 Rücksicht genommen hat. Die Hauptbestimmung
st, daß Angehörige eines Staates, die in dem andern die Ste.
erworben und sich 5 Jahre ununterbrochen aufgehalten haben, von
ihrem Heimatstaat als Angehörige des andern Staates behandelt
werden sollen. Dadurch wurden die Deutschen, die nach Amerika
auswanderten, gegen die deutsche Wehrpflicht geschützt, ohne daß
Deutschland irgend einen Vorteil davon gehabt hätte. Da die
Verträge noch in Kraft sind, werden sie gegenüber §8 25 dazu
führen, daß ein Deutscher, dem nach 25 die R. verblieben ist,
gleichwohl als Amerikaner zu behandeln ist, wenn die Voraus-
setzungen des § 1 der Bancroftverträge vorliegen. Es wird daher
die Kündigung der Bancroftverträge, für welche die Frist von
12 Monaten vorgesehen ist, auch gegenüber dem neuen RöSt. von
Bedeutung sein.
3. Der Gothaer Vertrag wegen gegenseitiger Verpflichtung zur
Uebernahme der Auszuweisenden — GS. 1851, 711 — fällt
unter § 36, da an ihm auch außerdeutsche Staaten beteiligt sind.
4. Die Staatsverträge wischen Kreuhen und Dänemark bleiben
unberührt. Erläuterung 9 zu § 3
9“