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liegen. Oft genug mag die Nachlässigkeit der Beamten oder allzugrosse
Arbeitsmenge Schuld an der Verzögerung getragen haben').
Die Abschreiber wachten darüber, dass die Urkunden in gehöriger
Ausfertigung zur Registrierung kamen?) Korrekturen der Originule
wurden auch in den Registern nachgetragen®). Über den Abschriften
wurde von anderer Hand die Taxe für die Ausfertigung
der Urkunde eingetragen, meist zwei Zahlen, die eine mit Beziehung
auf die litera gratiosa, die andere auf die executoria (2. B. 11.13),
wobei zu beachten ist, dass diese Taxe für Konzept, Reinschrift,
Bullierung und Registrierung besonders bezuhlt werden musste*).
Wurden mehrere litere executorie ausgestellt, so wiederholten sich die
Taxen für jede besonders; so sind z. B. Joh. XXII. Auen. 8, 236
für eine gratiosa und 6 executorie 7 Taxen ausgesetzt. Kostenfreie
Ausstellung wurde durch Zusätze, wie gratis pro deo, pro persons
cardinalis etc. begründet.
In den meisten Papierbänden stehen den Urkunden kurze Inhaltsangaben,
sogenannte rubrice voran, deren Reihenfolge jedoch,
wenigstens bei den zwei ersten Päpsten unserer Periode der Ordnung
der Urkunden in den Pergamentregistern entspricht und die auch
erst bei Anlegung der letzteren angefertigt wurden. Wiewohl eigentlich
für die Pergamentserie bestimmt, beruhen die Texte dieser rubrice
doch auf den Avenionensia, zeigen aber in diesen einen noch vielfach
unfertigen, konzeptartigen Charakter.
Diesen rubrice wurden nicht selten die Taxen der Urkunden
gleichfalls beigesetzt, so dass sie zugleich «als Taxverzeichnisse für
den betreffenden Band dienen (Bd. 30.34), oder es wurde neben ihnen
ein eigenes Taxverzeichnis beigefügt (Bd. 18. 20). Als frühestes
Beispiel eines solchen Taxverzeichnisses erscheint dasjenige aus
dem 7. Pontifikatsjahre Johanns XX1L?).
Bei Clemens VI. wird das Bestreben stärker, die Urkunden
schon in den Pupierregistern nach sachlichen Gesichtspunkten aneinunderzureihen.
1) Vgl. Denifls I. c. p. 13. 14. Werunsky in MIÖG. 6,146. Bresslau,
Handb. der Urkundenlehre p. 103. — °?) Aven. Joh. XXIL 4,382: attende
quia non fuerunt apportate nisi tres litere istius promotioni3 et dobebant esse
sox; 5,665: attende quia hie dcficit executoria. — ®) Ibidem 40, 118. 574 und
öfters. — *) Vgl. Tangl, Das Taxwesen der päpstl. Kanzlei vom 13. bis zur
Mitte des 15. Jahrhunderts. MIÖG. 13, 61. Münzeinheit für die Taxe war
seit Joh. X XII. der grossus Turonensis = 1,06 Fr. — 5) Noch Tangl a.a 0.
S. 37 kennt solche erst aus der Zeit Benedikts XII.