Metadata : Württembergische Geschichtsquellen. Zweiter Band. (2)

Eioleitung.  361

liegen.  Oft  genug  mag  die  Nachlässigkeit  der  Beamten  oder  allzugrosse
  Arbeitsmenge  Schuld  an  der  Verzögerung  getragen  haben').

Die  Abschreiber  wachten  darüber,  dass  die  Urkunden  in  gehöriger
  Ausfertigung  zur  Registrierung  kamen?)  Korrekturen  der  Originule
  wurden  auch  in  den  Registern  nachgetragen®).  Über  den  Abschriften
  wurde  von  anderer  Hand  die  Taxe  für  die  Ausfertigung
der  Urkunde  eingetragen,  meist  zwei  Zahlen,  die  eine  mit  Beziehung
auf  die  litera  gratiosa,  die  andere  auf  die  executoria  (2.  B.  11.13),
wobei  zu  beachten  ist,  dass  diese  Taxe  für  Konzept,  Reinschrift,
Bullierung  und  Registrierung  besonders  bezuhlt  werden  musste*).
Wurden  mehrere  litere  executorie  ausgestellt,  so  wiederholten  sich  die
Taxen  für  jede  besonders;  so  sind  z.  B.  Joh.  XXII.  Auen.  8,  236
für  eine  gratiosa  und  6  executorie  7  Taxen  ausgesetzt.  Kostenfreie
Ausstellung  wurde  durch  Zusätze,  wie  gratis  pro  deo,  pro  persons
cardinalis  etc.  begründet.

In  den  meisten  Papierbänden  stehen  den  Urkunden  kurze  Inhaltsangaben,
  sogenannte  rubrice  voran,  deren  Reihenfolge  jedoch,
wenigstens  bei  den  zwei  ersten  Päpsten  unserer  Periode  der  Ordnung
der  Urkunden  in  den  Pergamentregistern  entspricht  und  die  auch
erst  bei  Anlegung  der  letzteren  angefertigt  wurden.  Wiewohl  eigentlich
  für  die  Pergamentserie  bestimmt,  beruhen  die  Texte  dieser  rubrice
doch  auf  den  Avenionensia,  zeigen  aber  in  diesen  einen  noch  vielfach
unfertigen,  konzeptartigen  Charakter.

Diesen  rubrice  wurden  nicht  selten  die  Taxen  der  Urkunden
gleichfalls  beigesetzt,  so  dass  sie  zugleich  «als  Taxverzeichnisse  für
den  betreffenden  Band  dienen  (Bd.  30.34),  oder  es  wurde  neben  ihnen
ein  eigenes  Taxverzeichnis  beigefügt  (Bd.  18.  20).  Als  frühestes
Beispiel  eines  solchen  Taxverzeichnisses  erscheint  dasjenige  aus
dem  7.  Pontifikatsjahre  Johanns  XX1L?).

Bei  Clemens  VI.  wird  das  Bestreben  stärker,  die  Urkunden
schon  in  den  Pupierregistern  nach  sachlichen  Gesichtspunkten  aneinunderzureihen.


1)  Vgl.  Denifls  I.  c.  p.  13.  14.  Werunsky  in  MIÖG.  6,146.  Bresslau,
Handb.  der  Urkundenlehre  p.  103.  —  °?)  Aven.  Joh.  XXIL  4,382:  attende
quia  non  fuerunt  apportate  nisi  tres  litere  istius  promotioni3  et  dobebant  esse
sox;  5,665:  attende  quia  hie  dcficit  executoria.  —  ®)  Ibidem  40,  118.  574  und
öfters.  —  *)  Vgl.  Tangl,  Das  Taxwesen  der  päpstl.  Kanzlei  vom  13.  bis  zur
Mitte  des  15.  Jahrhunderts.  MIÖG.  13,  61.  Münzeinheit  für  die  Taxe  war
seit  Joh.  X  XII.  der  grossus  Turonensis  =  1,06  Fr.  —  5)  Noch  Tangl  a.a  0.
S.  37  kennt  solche  erst  aus  der  Zeit  Benedikts  XII.