Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Reg.  Blatt  S.  502;  §.  1  Abs.  2  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
11.  Juli  1884,  betreffend  die  eingeschriebenen  Hilfskassen,  Reg.  Blatt  S.  139;  Art.  13
Abs.  2  des  Gesetzes  vom  1  ⅝htreffend  die  Krankenpflegeversicherung,  Reg.  Blatt
S.  92)  zukommenden  Entscheidungen  von  Streitigkeiten  zwischen  den  Versicherungsanstalten
  und  Krankenkassen,  bei  denen  es  sich  um  die  Geltendmachung  der  den  Versicherungsanstalten
  eingeräumten  Befugnisse  handelt,  sind  nach  Vernehmung  der  Betheiligten
und  erforderlichen  Falls  nach  Erhebung  des  Sachverhalts  durch  schriftlichen,  mit  Gründen
versehenen  Bescheid  zu  ertheilen.  Den  Parteien  ist  eine  Ausfertigung  des  Bescheids
gegen  Empfangsbescheinigung  zuzufertigen.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  bei  den  nach  §.  23  Abs.  2  zu  entscheidenden
Streitigkeiten  zwischen  den  Versicherungsanstalten  und  den  Krankenkassen  über  Ersatzansprüche
  ist  durch  Art.  1  Abs.  1  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz  vom  22.  Juni
1889  über  Innvaliditäts=  und  Altersversicherung  vom  13.  Mai  1890  (Reg.  Blatt  S.  86)
geregelt.

-  Zu  8.  24  des  Reichsgesetzes.
8.  10.

Die  Kreisregierung  hat  bei  Genehmigung  statutarischer  Bestimmungen  der  Gemeinden
oder  Amtskörperschaften  im  Sinne  des  §.  24  des  Reichsgesetzes  für  die  in  diesen  Bestimmungen
  einzeln  zu  bezeichnenden  Naturalleistungen,  deren  Gewährung  gestattet  sein
soll,  zugleich  den  Werth  festzusetzen,  der  für  dieselben  auf  die  Rente  in  Ansatz  gebracht
werden  darf.

In  Anwendung  der  Absätze  4  und  6  des  §.  24  hat  Namens  des  „Kommunalberbandes“,
  wenn  dieser  eine  Gemeinde  ist,  der  Ortsvorsteher,  —  wenn  er  eine  Amtskörperschaft
  ist,  der  Oberamtmann  oder  dessen  Stellvertreter  zu  handeln.  Als  Kommunalaufsichtsbehörde
  gemäß  Abs.  5  entscheidet  im  ersteren  Fall  das  Oberamt,  im  letzteren  die
Kreisregierung.

Zu  §.  31  des  Reichsgesetzes.
S.  11.

Wenn  die  Ausstellung  der  durch  §.  31  des  Reichsgesetzes  vorgeschriebenen  Bescheinigungen
  im  Auftrag  der  Vorstände  der  Krankenkassen  beziehungsweise  der  Verwaltungen
der  Gemeindekrankenversicherungen  oder  Krankenpflegeversicherungen  von  örtlichen  Organen