Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Hat  sich  ein  einjährig  Freiwilliger  zum  Dienstantritte  bei  der  Infanterie  gemeldet  und
ist  zufolge  seiner  Körper-Constitution  nur  für  die  Cavallerie  oder  für  den  Train  brauchbar,
besitzt  aber  nach  eigener  Erklärung  nicht  die  Mittel,  die  ihm  aus  dem  Dienste  bei  dieser  Waffe
erwachsenden  größeren  Unkosten  zu  tragen,  so  ist  er  dennoch  bei  dem  Truppentheile  der  In—
fanterie,  bei  welchem  er  sich  angemeldet  hat,  einzustellen.

Stellt  sich  im  Laufe  der  Dienstzeit  seine  völlige  Dienstunbrauchbarkeit  unzweifelhaft
heraus,  so  ist  mit  ihm  nach  §  187  zu  verfahren.

3.  Erfolgt  die  Abweisung  wegen  zeitiger  Unbrauchbarkeit  vor  dem  1.  Juli
des  Jahres,  in  welchem  der  Freiwillige  das  23.  Lebensjahr  vollendet,)  so
hat  er  die  Verpflichtung,  sich  nochmals  bei  einem  Truppentheile  zum  Dienstantritte  zu  melden.

4.  Erfolgt  die  Abweisung  wegen  dauernder  Unbrauchbarkeit  oder  nicht  vollkommener
  Dienstfähigkeit,  so  bleibt  der  Freiwillige  verpflichtet,  sich  sogleich  und  spätestens
  innerhalb  vier  Wochen  unter  Vorzeigung  des  über  einmal  oder  mehrmals  erfolgte  Abweisung
  empfangenen  Ausweises  bei  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission,
in  dessen  Bezirke  er  nach  §  20  gestellungspflichtig  sein  würde,  zu  melden,  um  bei  Gelegenheit
der  Rundreise  der  Departements-Ersatz-Commission  derselben  zur  Superrevision  und  weiteren
Verfügung  vorgestellt  zu  werden  (cf.  8  168).

Zu  demselben  Zwecke  haben  sich  diejenigen  Freiwilligen  sogleich  bei  dem  Civil-Vorsitzenden
  der  Kreis-Ersatz-Commission  zu  melden,  welche  am  1.  Juli  des  Jahres,  in
welchem  sie  das  23.  Lebensjahr  vollenden,  oder  nach  diesem  Termine  als
zeitig  unbrauchbar  von  einem  Truppentheile  abgewiesen  worden  sind.

5.  Wer  bei  der  Superrevision  durch  die  Departements-Ersatz-Commission  für  einstellungsfähig
  erklärt  wird  (6  168,  5),  hat  sich  zum  nächsten  Einstellungstermine  bei  einem
Truppentheile  nochmals  zum  Dienstantritte  zu  melden  und  muß  von  diesem  unbedingt  eingestellt
  werden.

Erweist  sich  der  Freiwillige  demnächst  nach  längerer  Beobachtung  im  Dienste  unbrauchbar,
  so  ist  unter  Angabe  aller  über  denselben  von  den  Aerzten,  Truppen-Commandos  und
Ersatz-Behörden  gefällten  Urtheile  auf  dem  Instanzenwege  die  Entscheidung  des  General-Commandos
  über  ihn  einzuholen.

Das  General-Commando  hat  in  solchen  Fällen  entweder  eine  weitere  Beobachtung  des
Freiwilligen  im  Dienste,  oder  die  Entlassung  desselben  zu  verfügen.  Im  letzteren  Falle  ist
dieselbe  endgültig  und  vom  Truppentheile  nebst  ärztlichem  Atteste  unter  Darlegung  des  Sachverhältnisses
  der  Departements-Ersatz-Commission,  welche  die  Einstellung  veranlaßt  hat,  mitzutheilen
  (cf.  &  168,  5).

 

*)  Auch  wenn  einjährig  Freiwillige  nach  eingetretener  Mobilmachung  der  Armee  von  den  Ersatz-Behörden
  zur  Musterung  herangezogen  werden  (§  160),  darf  über  sie  wegen  zeitiger  Unbrauchbarkeit  nicht  vor
Erreichung  des  oben  angegebenen  Lebensalters  endgültig  entschieden  werden.