Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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aben  das  mehrgedachte  Gesetz,  sowie  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1861.  (Gesetzamml.

  für  1861.  S.  327.),  betreffend  die  für  die  Aufhebung  der  Grundsteuer-Befreiungen
  und  Bevorzugungen  zu  gewährende  Entschädigung,  zur  Ausführung
zu  bringen,  und  die  Bestimmung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  die  neu  zu  veranlagende
  Grundsteuer,  gegen  Wegfall  der  bestehenden  Grundsteuer,  in  Hebung
zu  setzen,  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  sind  die  für  das  zweite  Vierteljahr  des  laufenden
Ersun  in  Hebung  befindlichen  Grundsteuern  von  den  Liegenschaften,  sowie  die
Gefällsteuer  im  Landbezirke  von  Frankfurt,  jedoch  mit  der  Maaßgabe  fort  zu  erheben,
daß  vom  1.  Juli  1867.  ab:

1)  diöni  en  Grundsteuerbeträge,  welche  speziell  auf  den  Gebäudeflächen
nebst  den  dazu  gehörigen  Hafrcurmn  und  Hausgärten  bis  zur  Größe
von  Einem  HP.#ie  Morgen  haften,  außer  *  7
em  aber

im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  nur  drei  ein  halb  Simpel,

im  Kreise  Vöhl  nur  zwei  Drittheile,

im  Kreise  Biedenkopf  nur  drei  Viertheile,  und

in  den  feiher  zum  Kreise  Gießen  gehörigen  Gemarkungen  nur  eilf
Zwölftheile

der  bestehenden  Grundsteuer  alljährlich  zur  Staatskasse  eingezogen  werden.

K.  4.

Bis  die  in  der  Verordnung  vom  22.  Februar  1867.  (Gesetz=  Samml.
S.  273.)  bestimmte  anderweite  Organisation  der  Verwaltungsbehörden  in  den  Einangs
  gedachten  Landestheilen  erselgt  sein  wird,  sind  die  Hnktonen,  welche  nach
en  im  8.  2.  der  gegenwärtigen  Verordnung  bezeichneten  Gesetzen  den  Regierungen
#fallen  für  das  Gebiet  des  ehemaligen  Herzogthums  Nassau  von  dem  Finanzollegium
  zu  Wiesbaden  unter  Theilnahme  eines  Kommissars  des  Finanmiristers,
welchem  insbesondere  die  obere  beitung  der  Veranlagungsarbeiten  obliegt,  für
das  Gebiet  der  Stadt  Frankfurt,  das  Amt  Homburg  und  die  ehemaligen  Großperch
  Hessischen  Gebietstheile  aber  von  dem  Oberpräsidenten  zu  Kassel  wahrzunehmen.


Die  Funktionen  der  Landräthe  fallen  bis  auf  Weiteres  besonders  zu
berufenden  Kommissarien  zu.

Die  Vertretung  der  Gemeindebehörden  erfolgt  durch  die  Bürgermeister.

S.  5.

Einstweilen  und  so  lange  eine  kreis=  und  provinzialständische  Verfassung
nach  den  Grundsätzen  der  Preußischen  Gesetzgebung  nicht  eingeführt  ist,  treten
folgende  Bestimmungen  in  Kraft:

a)  Die  Veranlagung  der  Gebäudesteuer,  sowie  der  Klassen=  und  klafistirten
Einkommensteuer  erfolgt  innerhalb  der  zu  diesem  Zwecke  zu  bildenden
(Xr.  6630)  79*  Verebung

  gesetzt,  außer-2