Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  76.  1095

§  5.
Die  Portovergünstigungen,  welche  den  Personen  des  Militärstandes  und  denen  der
Bundes-Kriegsmarine  bewilligt  sind,  werden  einstweilen  aufrecht  erhalten.  Dem  Bundes-Präsidium
  bleibt  es  vorbehalten,  diese  Portovergünstigungen  aufzuheben  oder  einzuschränken.

86.
Alle  übrigen  bisher  bestandenen  Portofreiheiten  und  Portoermäßigungen  werden  auf—
gehoben.

Fur  die  Aufhebung  bzw.  Einschrünkung  der  Portofreiheiten  wird  aus  der  Bundes-Postkasse
insoweit  Entschädigung  geleistet,  als  dies  mit  Rücksicht  auf  die  den  Portobefreiungen  etwa  zugrunde
liegenden  lästigen  Privatrechtstitel  nach  den  Landesgesetzen  notwendig  ist.“)  «

87.

Der  Antrag  auf  Entschädigung  ist  von  dem  Berechtigten  bei  Vermeidung  der  Präklusion  bis
zum  30.  Juni  1870  an  die  Postbehörde  zu  richten.  Ueber  den  erhobenen  Anspruch  wird  vom  General-Postamt
  entschieden.  Wenn  dus  General-Postamt  den  Anspruch  ganz  oder  teilweise  zurückweist,  so
steht  dem  Reklamanten  das  Recht  zu,  binnen  einer  präklusivischen  Frist  von  drei  Monaten,  vom  Tage
des  Empfanges  der  Bescheidung  ab  gerechnet,  den  Rechtsweg  zu  beschreiten.  Die  Klage  ist  gegen
die  Ober-Postdirektion  bzw.  gegen  die  mit  deren  Funktionen  beauftragte  Postbehörde  zu  richten,  in
dleren  Bezirke  der  Reklamant  sein  Domizil  hat.)

88.

Die  Art  und  die  Höhe  der  Entschädigung  richtet  sich  nach  folgenden  Bestimmungen:

Der  Berechtigte  hat  am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  die  im  Laufe  des  Jahres  von  ihm  frankiert
  abgeschickten  oder  an  ihn  unfrankiert  eingegangenen  Sendungen  nachzuweisen,  welche  nach  den
bisherigen  Bestimmungen  portofrei  befördert  sein  würden.  Der  auf  diese  Sendungen  entfallende  Portound
  Gebuhrenbetrag  wird  dem  Berechtigten  aus  der  Bundes-Postkasse  jährlich  erstattet.  .

Im  Falle  des  Einverständnisses  zwischen  der  Bundes-Postverwaltung  und  dem  Berechtigten
kann  der  für  ein  Jahr  festgestellte  Betrag  ohne  neue  Ermittlung  auch  für  mehrere  hintereinander
folgende  Jahre  als  Entschädigung  zugrunde  gelegt  werden.“)

§99.

Der  Postverwaltung  bleibt  die  Befugnis  vorbehalten,  anstatt  die  in  §  8  festgesetzte  Zahlung
fortdauernd  zu  leisten,  den  Berechtigten  durch  Zahlung  einer  festen  Summe  ein  für  allemal  zu  entschädigen.

Wenn  die  Postverwaltung  von  der  Befugnis  der  einmaligen  Entschädigung  Gebrauch  machen
will,  so  wird  der  Betrag,  welcher  dem  Berechtigten  in  den  zuletzt  vorhergegangenen  drei  Kalender-Jjahren
  in  Gemüässheit  des  §  8  gezahlt  worden  ist,  zusammengerechnet,  der  danach  sich  ergebende  durchschnittliche
  Jahresbetrag  achtzehnmal  genommen  und  diese  Summe  dem  Berechtigten  bar  gezahlt.")

8  10.

Neue  Portofreiheiten  oder  Portoermäßigungen  können  nur  im  Wege  des  Gesetzes
eingeführt  werden.

 

*)  Diese  Bestimmung  ist  gegenstandslos  geworden.