Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1484  Nr.  192.  1918.

§  2.

Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindebehörden  (Ortsvorsteher)  können  sich  bei
der  Zählung  der  Hilfe  besonderer  Beauftragter  —  der  Zähler  —  bedienen.  Die
Bürger  und  Einwohner  in  den  Städten  und  die  Mitglieder  der  ländlichen  Gemeinden
  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  oder  des  Gemeindevorstandes
  (Ortsvorstehers)  unentgeltlich  als  Zähler  zu  wirken.  Auf  Kirchendiener
  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  uncht.  ç

Das  mitunterzeichnete  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
  ermächtigt  die  Ortsobrigkeiten,  Schüler  der  oberen  Klassen  und  Lehrer
der  öffentlichen  Schulen  als  Zähler  heranzuziehen,  bei  landesherrlichen  höheren
Lehranstalten  im  Einverständnis  mit  dem  Direktor.

Die  Ortsobrigkeiten  und  die  Gemeindevorstände  bezw.  Ortsvorsteher  können
in  Orten,  deren  Einwohnerzahl  oder  zerstreute  Lage  dies  erforderlich  macht,
mehrere  Zählbezirke  einrichten.

83.

Als  Drucksachen  kommen  bei  der  Volkszählung  in  Anwendung:
1.  eine  Haushaltungsliste;
2.  eine  Ortsliste.

Die  Zählungsvordrucke  werden  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)
und  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  durch  das  Großherzogliche  Statistische
Amt  rechtzeitig  zugestellt  werden.  Etwaige  Nachforderungen  von  Drucksachen  sind
an  das  Großherzogliche  Statistische  Anit  in  Schwerin  zu  richten.

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  Haushaltungen  und  einzeln  lebenden
Personen  sowie  alle  Anstalten  rechtzeitig  mit  den  erforderlichen  Zählungsvordrucken
  versehen  werden.

Die  Verteilung  der  Zählungsvordrucke  hat  spätestens  bis  zum  3.  Dezemberstattzufinden;
  die  Wiedereinsammlung  erfolgt  am  5.  Dezember.

84.

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  sofort  auf  Grund  der  Haushaltungslisten  bezw.  Zählbezirklisten  die
Ortslisten  in  doppelter  Ausfertigung  anzufertigen.

Eine  Ausfertigung  der  Ortsliste  ist  mit  den  zugehörigen  Haushaltungslisten

  und  Zählbezirklisten  spätestens  bis  zum  9.  Dezember  1918  einzusenden: