1484 Nr. 192. 1918.
§ 2.
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindebehörden (Ortsvorsteher) können sich bei
der Zählung der Hilfe besonderer Beauftragter — der Zähler — bedienen. Die
Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der ländlichen Gemeinden
sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des Gemeindevorstandes
(Ortsvorstehers) unentgeltlich als Zähler zu wirken. Auf Kirchendiener
erstreckt sich die Verpflichtung uncht. ç
Das mitunterzeichnete Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten,
ermächtigt die Ortsobrigkeiten, Schüler der oberen Klassen und Lehrer
der öffentlichen Schulen als Zähler heranzuziehen, bei landesherrlichen höheren
Lehranstalten im Einverständnis mit dem Direktor.
Die Ortsobrigkeiten und die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher können
in Orten, deren Einwohnerzahl oder zerstreute Lage dies erforderlich macht,
mehrere Zählbezirke einrichten.
83.
Als Drucksachen kommen bei der Volkszählung in Anwendung:
1. eine Haushaltungsliste;
2. eine Ortsliste.
Die Zählungsvordrucke werden den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern)
und den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzogliche Statistische
Amt rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen von Drucksachen sind
an das Großherzogliche Statistische Anit in Schwerin zu richten.
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten
haben Sorge zu tragen, daß alle Haushaltungen und einzeln lebenden
Personen sowie alle Anstalten rechtzeitig mit den erforderlichen Zählungsvordrucken
versehen werden.
Die Verteilung der Zählungsvordrucke hat spätestens bis zum 3. Dezemberstattzufinden;
die Wiedereinsammlung erfolgt am 5. Dezember.
84.
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten
haben sofort auf Grund der Haushaltungslisten bezw. Zählbezirklisten die
Ortslisten in doppelter Ausfertigung anzufertigen.
Eine Ausfertigung der Ortsliste ist mit den zugehörigen Haushaltungslisten
und Zählbezirklisten spätestens bis zum 9. Dezember 1918 einzusenden: