Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

98 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8S 19. 
der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu; gegen den Be— 
schluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde 
unbeschränkt zulässig. 
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht 
erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Ent- 
lassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für 
ein Kind beantragt und dem Autragsteller die Sorge für 
die Person dieses Kindes zusteht. Erstreckt sich der 
Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf 
die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die 
Mutter zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes der 
Genehmigung des Beistandes. 
1. Geschichte. Neu sind der zweite Satz des ersten Absatzes 
— durch die V. zugefügt —, und in Abs. 2 Satz 1 der Zusatz: 
„und dem Antragsteller die Sorge für die Person des Kindes 
zusteht“", den der R. in der zweiten Lesung beschlossen hat. Im 
übrigen ist die durch EBG#B. 41 II dem alten Gesetz eingefügte 
Vorschrift dem Sinne nach unverändert erhalten und im R. ohne 
Anfechtung geblieben. 
2. Person. Das alte Gesetz sagte: eines Staatsangehörigen. 
Besser wäre es wohl gewesen, zu sagen: eines Deutschen. 
3. Elterliche Gewalt. Erl. 10 zu 7. 
4. Vormundschaft. Erl. 11 zu 7. 
5. nur von dem gesetzlichen Vertreter. Die Regelung weicht 
hier von § 7 ab. Dort hat der gesetzliche Vertreter nur zuzu- 
stimmen, sofern der Vertretene über 16 Jahre alt ist, hier hat er, 
und zwar er allein, das Antragsrecht. Erl. zu 7. 
6. Deutsches Vormundschaftsgericht. Der Zusatz: Deutsches 
ist neu. Er soll ausdrücken, daß nicht etwa ein ausländisches 
Gericht, das die Vormundschaft über einen im Ausland lebenden 
Deutschen führt, auch entscheiden könne. B. 26. 
Das Gesetz sagt hier nicht wie in § 7 Vormundschaftsbehörde, 
sondern Vormundschaftsgericht. Erl. 9 zu 7. Damit hat man 
aber wohl die Vorbehalte EBGB. 147 und R#G. 189, 190 nicht 
außer Kraft setzen wollen.
	        
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