98 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8S 19.
der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu; gegen den Be—
schluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde
unbeschränkt zulässig.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht
erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Ent-
lassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für
ein Kind beantragt und dem Autragsteller die Sorge für
die Person dieses Kindes zusteht. Erstreckt sich der
Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf
die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die
Mutter zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes der
Genehmigung des Beistandes.
1. Geschichte. Neu sind der zweite Satz des ersten Absatzes
— durch die V. zugefügt —, und in Abs. 2 Satz 1 der Zusatz:
„und dem Antragsteller die Sorge für die Person des Kindes
zusteht“", den der R. in der zweiten Lesung beschlossen hat. Im
übrigen ist die durch EBG#B. 41 II dem alten Gesetz eingefügte
Vorschrift dem Sinne nach unverändert erhalten und im R. ohne
Anfechtung geblieben.
2. Person. Das alte Gesetz sagte: eines Staatsangehörigen.
Besser wäre es wohl gewesen, zu sagen: eines Deutschen.
3. Elterliche Gewalt. Erl. 10 zu 7.
4. Vormundschaft. Erl. 11 zu 7.
5. nur von dem gesetzlichen Vertreter. Die Regelung weicht
hier von § 7 ab. Dort hat der gesetzliche Vertreter nur zuzu-
stimmen, sofern der Vertretene über 16 Jahre alt ist, hier hat er,
und zwar er allein, das Antragsrecht. Erl. zu 7.
6. Deutsches Vormundschaftsgericht. Der Zusatz: Deutsches
ist neu. Er soll ausdrücken, daß nicht etwa ein ausländisches
Gericht, das die Vormundschaft über einen im Ausland lebenden
Deutschen führt, auch entscheiden könne. B. 26.
Das Gesetz sagt hier nicht wie in § 7 Vormundschaftsbehörde,
sondern Vormundschaftsgericht. Erl. 9 zu 7. Damit hat man
aber wohl die Vorbehalte EBGB. 147 und R#G. 189, 190 nicht
außer Kraft setzen wollen.