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IX.
Das Reisen der praktischen Aerzte ohne Urlanb.
Nr. 12,709. . 53.
Ministerial-Entschließung vom 17. Mai 1845, das Reisen praktischer
Aerzte ohne Urlaub betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Schon öfters sind Klagen vorgekommen, daß praktische
Aerzte ohne vorherige Anzeige, lediglich nach ihrem Gutdünken,
auf unbestimmte Zeit, sich von ihrem Wohnorte entfernen, ohne
hinsichtlich der Besorgung ihrer Kranken irgend eine Vorsorge
getroffen zu haben.
Demgemäß wird verfügt, daß künftig jeder praktische Arzt,
wenn er sich von dem ihm bestimmten Wohnorte länger als
3 Tage entfernt, verbunden sein soll, nicht nur seine Entfernung
sondern auch die für die Dauer seiner Abwesenheit veranlaßte
Stellvertretung dem Physikate und der vorgesetzten Distriktspolizeibehörde,
bei Vermeidung angemessener Bestrafung
im Unterlassungsfalle vor seiner Abreise anzuzeigen.
Die k. Regierung, K. d. J., wird hievon mit dem Auftrage
in Kenntniß gesetzt, hienach das Weitere geeignet zu verfügen
und den Vollzug zu überwachen.
München, den 17. Mai 1845.
Ministerium des Innern.
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. JI., also ergangen.
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Bie Gesuche der praktischen Kerzte um Versetzung oder
Beförderung.
Nr. 21,220. 8. 34.
Ministerial-Entschließung vom 5. September 1848, die Wiederbesetzung
erledigter Physikats-Stellen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Künigs.
Der Beruf des praktischen Arztes, und die hieran sich
müpfenden Berhältnisse desselben bringen es mehrmals mit sich,