Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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IX.
Das  Reisen  der  praktischen  Aerzte  ohne  Urlanb.
Nr.  12,709.  .  53.

Ministerial-Entschließung  vom  17.  Mai  1845,  das  Reisen  praktischer
  Aerzte  ohne  Urlaub  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Schon  öfters  sind  Klagen  vorgekommen,  daß  praktische
Aerzte  ohne  vorherige  Anzeige,  lediglich  nach  ihrem  Gutdünken,
auf  unbestimmte  Zeit,  sich  von  ihrem  Wohnorte  entfernen,  ohne
hinsichtlich  der  Besorgung  ihrer  Kranken  irgend  eine  Vorsorge
getroffen  zu  haben.

Demgemäß  wird  verfügt,  daß  künftig  jeder  praktische  Arzt,
wenn  er  sich  von  dem  ihm  bestimmten  Wohnorte  länger  als
3  Tage  entfernt,  verbunden  sein  soll,  nicht  nur  seine  Entfernung
  sondern  auch  die  für  die  Dauer  seiner  Abwesenheit  veranlaßte
  Stellvertretung  dem  Physikate  und  der  vorgesetzten  Distriktspolizeibehörde,
  bei  Vermeidung  angemessener  Bestrafung
im  Unterlassungsfalle  vor  seiner  Abreise  anzuzeigen.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wird  hievon  mit  dem  Auftrage
  in  Kenntniß  gesetzt,  hienach  das  Weitere  geeignet  zu  verfügen
  und  den  Vollzug  zu  überwachen.

München,  den  17.  Mai  1845.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  JI.,  also  ergangen.

X

Bie  Gesuche  der  praktischen  Kerzte  um  Versetzung  oder
Beförderung.
Nr.  21,220.  8.  34.

Ministerial-Entschließung  vom  5.  September  1848,  die  Wiederbesetzung
  erledigter  Physikats-Stellen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Künigs.

Der  Beruf  des  praktischen  Arztes,  und  die  hieran  sich
müpfenden  Berhältnisse  desselben  bringen  es  mehrmals  mit  sich,