Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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daß  der  Eine  oder  der  Andere  derselben  eine  Anstellung  als
Gerichtsarzt  im  Allgemeinen  nicht  wünscht,  oder  daß  die  Verleihung
  einer  erledigten  derartigen  Stelle  besonderer  Umstände
wegen  nicht  nachgesucht  wird.  Hieraus  erwachset  dem  unterzeichneten
  k.  Staatsministerium  mit  Rückblick  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  31.  März  l.  Is.  die  Nothwendigkeit,  sich
über  die  allgemeinen  oder  besonderen  Anstellungs-Gesuche  der
praktischen  Aerzte  zu  versichern,  damit  bei  den  über  die  Wiederbesetzung
  erledigter  Physikatsstellen  zu  erstattenden  Anträgen
mit  Rücksichtnahme  auf  Concursreihe  und  Qualifikation  diejenigen
  Bewerber  in  Vorschlag  gebracht  werden  können,  von
denen  eine  Ablehnung  nicht  zu  erwarten  ist.

Deßhalb  ergehen  an  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,
nachfolgende  Aufträge:

1)  Die  Ministerial-Ausschreibung  vom  1.  März  1837,
die  Anzeige  der  in  Erledigung  kommenden  Physikate  betr.,
besteht  noch  in  Wirksamkeit,  und  ist  sich  nach  derselben
auch  ferner  zu  achten.

2)  Jede  im  Regierungs-Bezirke  eintretende  Erledigung  einer
Physikats-Stelle  ist  sogleich  durch  das  Kreis-Intelligenz-Blatt
  mit  dem  Beisatze  auszuschreiben,  daß  die  Bewerbung
um  diese  Stelle,  seien  es  Versetzungs=  oder  Anstellungs-Gesuche,
  binnen  14  Tagen  bei  ber  vorgesetzten  k.  Regierung
  einzureichen  sind.

3)  Jede  außerhalb  des  Regierungs-Bezirkes  vorkommende
Erledigung  ist  von  jeder  k.  Regierung  nach  amtlicher
Kundmachung  in  gleicher  Weise  auszuschreiben.

4)  Nach  Ablauf  dieses  Termines  hat  die  begutachtende  k.  Regierung
  ihren  Bericht  über  die  Wiederbesetzung  nach  vorgängiger
  collegialer  Berathung  in  der  Art  zu  erstatten,  daß
unter  Einsendung  der  Duplikate  der  Vorstellung  die  Versetzungs-Gesuche
  angestellter  Aerzte  vorerst  vorgetragen,
diesen  die  Anstellungs-Gesuche  praktischer  Aerzte  und  sodann
  das  Gutachten  angereiht  werden.

Hinsichtlich  der  Würdigung  der  vorzuschlagenden  Bittsteller
  ist  im  Allgemeinen  auf  die  dem  unterzeichneten  k.
Staatsministerium  vorgelegten  letzten  Qualifikationstabellen
  und  Revisions-Anzeigen  Bezug  zu  nehmen,  in  so  ferne
vom  Zeitpunkte  der  letzten  Vorlage  bis  zur  Berichtser-