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daß der Eine oder der Andere derselben eine Anstellung als
Gerichtsarzt im Allgemeinen nicht wünscht, oder daß die Verleihung
einer erledigten derartigen Stelle besonderer Umstände
wegen nicht nachgesucht wird. Hieraus erwachset dem unterzeichneten
k. Staatsministerium mit Rückblick auf die Ministerial-Bekanntmachung
vom 31. März l. Is. die Nothwendigkeit, sich
über die allgemeinen oder besonderen Anstellungs-Gesuche der
praktischen Aerzte zu versichern, damit bei den über die Wiederbesetzung
erledigter Physikatsstellen zu erstattenden Anträgen
mit Rücksichtnahme auf Concursreihe und Qualifikation diejenigen
Bewerber in Vorschlag gebracht werden können, von
denen eine Ablehnung nicht zu erwarten ist.
Deßhalb ergehen an sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J.,
nachfolgende Aufträge:
1) Die Ministerial-Ausschreibung vom 1. März 1837,
die Anzeige der in Erledigung kommenden Physikate betr.,
besteht noch in Wirksamkeit, und ist sich nach derselben
auch ferner zu achten.
2) Jede im Regierungs-Bezirke eintretende Erledigung einer
Physikats-Stelle ist sogleich durch das Kreis-Intelligenz-Blatt
mit dem Beisatze auszuschreiben, daß die Bewerbung
um diese Stelle, seien es Versetzungs= oder Anstellungs-Gesuche,
binnen 14 Tagen bei ber vorgesetzten k. Regierung
einzureichen sind.
3) Jede außerhalb des Regierungs-Bezirkes vorkommende
Erledigung ist von jeder k. Regierung nach amtlicher
Kundmachung in gleicher Weise auszuschreiben.
4) Nach Ablauf dieses Termines hat die begutachtende k. Regierung
ihren Bericht über die Wiederbesetzung nach vorgängiger
collegialer Berathung in der Art zu erstatten, daß
unter Einsendung der Duplikate der Vorstellung die Versetzungs-Gesuche
angestellter Aerzte vorerst vorgetragen,
diesen die Anstellungs-Gesuche praktischer Aerzte und sodann
das Gutachten angereiht werden.
Hinsichtlich der Würdigung der vorzuschlagenden Bittsteller
ist im Allgemeinen auf die dem unterzeichneten k.
Staatsministerium vorgelegten letzten Qualifikationstabellen
und Revisions-Anzeigen Bezug zu nehmen, in so ferne
vom Zeitpunkte der letzten Vorlage bis zur Berichtser-