Full text : Bismarck, Die gesammelten Werke, Band 6a.

56  „Evangelisch-lutherisches“  Konsistorium  in  Kiel.  Schiffahrtsvertrag  mit  Italien.

*869.  Immediattelegramm.

(Konzept  von  der  Hand  des  Staatsministers  von  Mühler.)

Durch  Immediatbericht  vom  19.  September  hatte  das  Staatsministerium  bei  König
Wilhelm  I.  die  Errichtung  eines  „evangelisch-lutherischen“  Konsistoriums  für  die  Herzogtümer
Holstein  und  Schleswig,  wo  eine  solche  Behörde  bisher  gefehlt  hatte,  mit  dem  Sitze  in  Kiel
beantragt.  Der  König  hatte  jedoch  zunächst  Anstoß  an  der  Bezeichnung  des  neuen  Konsistoriums
als  eines  „evangelisch-lutherischen  genomnen  und  die  Besorgnis  ausgesprochen,  daß  daraus
für  die  evangelische  Landeskirche  und  die  Union  eine  Schädigung  erwachsen  könne.  Bismarck,
der  genau  wußte,  mit  welcher  Besorgnis  die  lutherische  Bevölkerung  in  Schleswig-Holstein,
Hannover  usw.  preußischen  Unionsbestrebungen    entgegensah    (vgl.  dazu  Bosse,  Fürst  Otto  zu
Stolberg-Wernigerode, Deutsche Revue, XXVII, 2, 132), hielt an der     korrekten  Benennung der neuen kirchlichen Behörde als einer "evangelisch-lutherischen" fest.

Berlin,  den 23.  September  1867.

Nach  ehrfurchtsvoller  Ansicht  des  Staatsministeriums  ist  die  Bezeichnung:  „Evangelischlutherisches
  Konsistorium“  für  Kiel  nicht  zu  umgehen;  das  Kirchengebiet  ist  tatsächlich  rein
lutherisch,  während  das  von  Wiesbaden  ein  uniertes  ist.  Wollte  man  das  „Evangelischlutherisch“
  weglassen,  so  würde  die  durch  Besorgnis  um  die  Zukunft  der  lutherischen  Landeskirche
  und  infolge  des  Kirchentages  schon  große  Aufregung  in  Schleswig-Holstein  bedenklich
  gesteigert:  in  Schleswig  erhielte  die  Dänenpartei  ein  wirksames  religiöses  Agitationsmittel ¹.
  Auf  die  alten  Provinzen  wirkt  die  Verordnung  für  Kiel  nicht  zurück.  Die
separierten  Lutheraner  haben  seit  zwanzig  Jahren  ihre  eigene  gesetzlich  anerkannte  Kirchenbehörde
  in  Breslau  und  für  die  Landeskirche  sind  die  Konsistorien  nach  gesetzlicher
Bestimmung  (von  1810  und  1852)  gemischt  aus  Lutherischen  und  Reformierten  zusammengesetzt.


Das  Staatsministerium  bittet  dringend,  es  bei  der  vorgeschlagenen  Fassung  allergnädigst
zu  belassen.

*  870.  Erlaß  an  den  Gesandten  in  Florenz  Grafen  von  Usedom.

[Konzept  von  der  Hand  des  Vortragenden  Rats  König.]
Berlin,  den  23.  September  1867.

Euer  pp.  kennen  die  Gründe,  welche  es  für  die  Königlich  Preußische  Regierung  bisher
untunlich  gemacht  haben,  mit  der  italienischen  Regierung  wegen  eines  Schiffahrtsvertrages
  in  Unterhandlungen  zu  treten.  Ich  habe  es  mir  angelegen  sein  lassen,  dahin
zu  wirken,  daß  nunmehr  ein  solcher  Vertrag  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes  abgeschlossen
  werden  kann,  und  hat  der  Bundesrat  soeben  seine  Zustimmung  zur  Eröffnung
desfallsiger  Verhandlungen  erklärt.  An  der  Geneigtheit  der  italienischen  Regierung
zum  Abschluß  einer  solchen  Übereinkunft  zweifle  ich  nach  Euer  pp.  Berichten  nicht.  Indem
  ich  deshalb  den  Entwurf  zu  einem  Vertrage¹  beilege,  ersuche  ich  Sie  ergebenst,  der
dortigen  Regierung  eine  entsprechende  Eröffnung  zugehen  zu  lassen,  und  wenn  dieselbe
auf  die  diesseitigen  Vorschläge  eingeht,  den  Vertrag  zu  unterzeichnen.  Die  Vollmacht
werde  ich  unverzüglich  extrahieren  und  Euer  pp.  zugeben  lassen.

Da  es  wünschenswert  ist,  daß  der  Reichstag  seine  verfassungsmäßige  Zustimmung  noch
während  der  gegenwärtigen  Session  gibt,  diese  aber  voraussichtlich  gegen  Ende  Oktober
geschlossen  werden  wird,  so  ist  tunlichste  Beschleunigung  dringend  geboten.

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870.  1   Hier  nicht  abgedruckt.