56 „Evangelisch-lutherisches“ Konsistorium in Kiel. Schiffahrtsvertrag mit Italien.
*869. Immediattelegramm.
(Konzept von der Hand des Staatsministers von Mühler.)
Durch Immediatbericht vom 19. September hatte das Staatsministerium bei König
Wilhelm I. die Errichtung eines „evangelisch-lutherischen“ Konsistoriums für die Herzogtümer
Holstein und Schleswig, wo eine solche Behörde bisher gefehlt hatte, mit dem Sitze in Kiel
beantragt. Der König hatte jedoch zunächst Anstoß an der Bezeichnung des neuen Konsistoriums
als eines „evangelisch-lutherischen genomnen und die Besorgnis ausgesprochen, daß daraus
für die evangelische Landeskirche und die Union eine Schädigung erwachsen könne. Bismarck,
der genau wußte, mit welcher Besorgnis die lutherische Bevölkerung in Schleswig-Holstein,
Hannover usw. preußischen Unionsbestrebungen entgegensah (vgl. dazu Bosse, Fürst Otto zu
Stolberg-Wernigerode, Deutsche Revue, XXVII, 2, 132), hielt an der korrekten Benennung der neuen kirchlichen Behörde als einer "evangelisch-lutherischen" fest.
Berlin, den 23. September 1867.
Nach ehrfurchtsvoller Ansicht des Staatsministeriums ist die Bezeichnung: „Evangelischlutherisches
Konsistorium“ für Kiel nicht zu umgehen; das Kirchengebiet ist tatsächlich rein
lutherisch, während das von Wiesbaden ein uniertes ist. Wollte man das „Evangelischlutherisch“
weglassen, so würde die durch Besorgnis um die Zukunft der lutherischen Landeskirche
und infolge des Kirchentages schon große Aufregung in Schleswig-Holstein bedenklich
gesteigert: in Schleswig erhielte die Dänenpartei ein wirksames religiöses Agitationsmittel ¹.
Auf die alten Provinzen wirkt die Verordnung für Kiel nicht zurück. Die
separierten Lutheraner haben seit zwanzig Jahren ihre eigene gesetzlich anerkannte Kirchenbehörde
in Breslau und für die Landeskirche sind die Konsistorien nach gesetzlicher
Bestimmung (von 1810 und 1852) gemischt aus Lutherischen und Reformierten zusammengesetzt.
Das Staatsministerium bittet dringend, es bei der vorgeschlagenen Fassung allergnädigst
zu belassen.
* 870. Erlaß an den Gesandten in Florenz Grafen von Usedom.
[Konzept von der Hand des Vortragenden Rats König.]
Berlin, den 23. September 1867.
Euer pp. kennen die Gründe, welche es für die Königlich Preußische Regierung bisher
untunlich gemacht haben, mit der italienischen Regierung wegen eines Schiffahrtsvertrages
in Unterhandlungen zu treten. Ich habe es mir angelegen sein lassen, dahin
zu wirken, daß nunmehr ein solcher Vertrag im Namen des Norddeutschen Bundes abgeschlossen
werden kann, und hat der Bundesrat soeben seine Zustimmung zur Eröffnung
desfallsiger Verhandlungen erklärt. An der Geneigtheit der italienischen Regierung
zum Abschluß einer solchen Übereinkunft zweifle ich nach Euer pp. Berichten nicht. Indem
ich deshalb den Entwurf zu einem Vertrage¹ beilege, ersuche ich Sie ergebenst, der
dortigen Regierung eine entsprechende Eröffnung zugehen zu lassen, und wenn dieselbe
auf die diesseitigen Vorschläge eingeht, den Vertrag zu unterzeichnen. Die Vollmacht
werde ich unverzüglich extrahieren und Euer pp. zugeben lassen.
Da es wünschenswert ist, daß der Reichstag seine verfassungsmäßige Zustimmung noch
während der gegenwärtigen Session gibt, diese aber voraussichtlich gegen Ende Oktober
geschlossen werden wird, so ist tunlichste Beschleunigung dringend geboten.
------------------------------------ 1 Die beiden ersten Sätze enthalten eine größere Anzahl eigenhändiger Korrekturen Bismarcks.
870. 1 Hier nicht abgedruckt.