98 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
6. die Kriegsakademie zur Anstellung ihrer Bureau= und Hausdiener,
7. die Artillerie= und Ingenieurschule zur Anstellung ihrer Bureau-
und Hausdiener,
8. die Kriegsschule zur Anstellung ihrer Pförtner,
9. das Kadettenkorps zur Anstellung seiner Aufwärter.
Alle übrigen etatsmäßigen Beamten der Militärverwaltung außer-
halb der Rangklassen I—IV werden vom Kriegsministerium angestellt.
Bezüglich der außeretatsmäßigen Beamten, der zu Beamten erklärten
und der in Art. 25 des Beamtengesetzes (GVBl. 1908 S. 588) bezeich-
neten Personen s. die Anlage zum Kriegsministerialerlaß vom 5. März
1909 (Verordnungsblatt S. 85).
Alle voraufgeführten Stellen und Behörden sind „höhere Verwal-
tungsbehörden“ im Sinne des § 14.
B. Bestätigung.
Zur Bestätigung von Anstellungen sind in Bayern berufen:
1. das Staatsministerium des Innern für die Bürgermeister und
rechtskundigen Magistratsräte der kreisunmittelbaren Städte,
2. die Regierung, Kammer des Innern, für die Bürgermeister und
rechtskundigen Magistratsräte der mittelbaren Städte (Art. 78 Abf. 1
und Art. 196 Abs. 2 der rechtsrhein. Gemeindeordnung),
3. die Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, für die Bürger-
meister und Adjunkten der pfälzischen Gemeinden ohne städtische Ver-
fassung (Art. 57 und 83 der pfälz. Gemeindeordnung),
4. die Bezirksämter für die Bürgermeister und Beigeordneten der
rechtsrheinischen Landgemeinden (Art. 126 Abs. 1 und 151 Abs. 1 der
rechtsrhein. Gemeindeordnung),
5. die Regierung, Kammer des Innern, für Präsentationen auf
katholische Pfarreien und Benefizien,
6. die Regierung, Kammer des Innern, für Rabbiner, Rabbiner-
substituten und israelitische Religionslehrer (§ 26 des Judenedikts vom
10. Juni 1813 und Abschnitt XII der Ministerialentschließung vom
28. Januar 1828).
Die in Ziff. 1—3, 5 und 6 genannten Stellen sind ohnehin „Zentral-
oder höhere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des § 14. Die Frage, ob
auch die Bezirksämter als höhere Verwaltungsbehörden zu erachten sind,
entbehrt tatsächlich der Bedeutung; denn in Landgemeinden sind nur
Bayern zu Bürgermeistern und Beigeordneten wählbar, ein Nichtbayer
kann daher überhaupt nicht bestätigt werden.