2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (814.) 101
1. die in Art. 188 des Beamtengesetzes aufgeführten Beamten,
2. die Kreisschulinspektoren (K. Verordnung vom 26. Dezember 1908,
GVBl. S. 1247),
3. die Beamten der übrigen Kreisanstalten (Kranken--, Pflege--, Taub-
stummen-, Blindenanstalten, Landwirtschaftl. Versuchsstationen usw.),
Wanderlehrer u. dgl. je nach dem Inhalte der Anstellungs- oder Be—
stätigungsurkunde,
4. die Bürgermeister, rechtskundigen Magistratsräte, Beigeordneten,
Adjunkten (s. oben Anm. 3B).
Distriktsbeamte werden nicht von Staatsbehörden angestellt oder
bestätigt. Die Regierungsbescheide, durch welche die Anstellungsbeschlüsse
der Distrikte genehmigt werden, enthalten keine Anstellungs= oder Be-
stätigungsurkunden für die Angestellten.
§. Die Lehrkräfte der privaten Lehranstalten kommen nicht in Frage.
Die Lehrkräfte der Hochschulen, der aus Staats= oder Kreismitteln unter-
haltenen Mittelschulen, der Lehrerbildungsanstalten, der Fachschulen, die
Kreisschulinspektoren scheiden hier für Bayern als etatsmäßige oder diesen
gleichgestellte Beamte aus (vgl. S. 98).
In Betracht kommt für Bayern nur die Volksschule. Die Volksschul-
lehrkräfte (Lehrer, Verweser, Hilfslehrer) werden von den Regierungen,
Kammern des Innern, angestellt.
Das nur aushilfsweise oder nebenamtlich verwendete Lehrpersonal
(z. B. Handarbeitslehrerinnen in Landgemeinden) ist nicht angestellt
(vgl. Reger Bd. 5 S. 370, Bd. 7 S. 87).
9. Die Zahl der anerkannten Religionsgesellschaften ist in den
einzelnen Bundesstaaten sehr verschieden und zum Teil beträchtlich. Die
Personen im Dienste kleinerer oder im Deutschen Reich nur schwach
vertretenen Religionsgesellschaften (griechische Kirche, anglikanische Kirche,
amerikanisch-protestantische Episkopalkirche, Altkatholiken, Mennoniten,
Herrnhuter, Methodisten, Baptisten, Advendisten vom siebenten Tag,
Irvingianer, apostolische Gemeinde usw.) werden regelmäßig von den
Staatsbehörden nicht ernannt oder bestätigt.
In Bayern kommen für die Anstellung und Bestätigung im Dienste
einer anerkannten Religionsgesellschaft in Betracht:
a) die Geistlichen der öffentlich aufgenommenen Kirchengesellschaften,
d. i. der katholischen Kirche, der protestantischen Kirche des Königreichs
rechts des Rheins, die lutherische und reformierte Kirchengemeinden
umfaßt, und der vereinigten protestantischen Kirche der Pfalz,
b) die Kultusbeamten, d. i. die Rabbiner, die Rabbinersubstituten