Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

106 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Die im Reichsdienst angestellten Ausländer mit dem Dienstwohnsitz 
im Ausland können, wie die Begründung des Reg. Entw. ausführt, 
„ein erhebliches Interesse daran haben, sich durch Erlangung der Reichs- 
angehörigkeit den Schutz des Reichs zu sichern, den der Artikel 3 der 
Reichsverfassung den Deutschen im Ausland gewährleistet. Da ferner 
nach dem § 34 in Verbindung mit §57 Nr. 1 des Reichsbeamtengesetzes 
vom 31. März 1873 nur die im Besitze der Reichsangehörigkeit be- 
findlichen Reichsbeamten einen Anspruch auf Pension haben, so wurde, 
um den im Ausland wohnhaften Reichsbeamten gerecht zu werden, durch 
das Gesetz, betr. die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichs- 
dienst angestellt sind, vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 324) 
auch diesen, sofern sie ein Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehen, 
ein Anspruch auf Erlangung der Naturalisation gegeben. Der Entwurf 
gewährt daneben auch den im Ausland im Reichsdienst angestellten 
Ausländern, die kein Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehen, 
also insbesondere den Wahlkonsuln, die Möglichkeit, eine deutsche Staats- 
angehörigkeit zu erwerben.“ 
Das durch § 15 außer Wirksamkeit gesetzte Reichsgesetz vom 20. De- 
zember 1875 hatte folgenden Wortlaut: 
„Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind, ein Dienst- 
einkommen aus der Reichskasse beziehen und ihren dienstlichen Wohnsitz 
im Auslande haben, darf von demjenigen Bundesstaate, in welchem 
sie die Verleihung der Staatsangehörigkeit nachsuchen, die Naturali- 
sationsurkunde nicht versagt werden.“ 
Der Anspruch auf Einbürgerung kann nach 8 40 des R. u. Stef. 
im verwaltungsrechtlichen oder Rekursverfahren zur Geltung gebracht 
werden. Ein Recht auf kostenfreie Einbürgerung besteht nicht. 
D. In diesen Fällen ist den Regierungen der Bundesstaaten frei- 
gestellt, welche Anforderungen sie hinsichtlich der persönlichen und wirt- 
schaftlichen Verhältnisse des Antragstellers machen wollen. Mindestens 
wird zu beanspruchen sein, daß er die Erfordernisse des § 8 Abs. 1 Ziff.1 
und 2 des R. u. St Ges. erfüllt, da selbst die meistbegünstigten ehemaligen 
Deutschen nach den 88 10, 11, 13 diesen Voraussetzungen genügen müssen. 
10. Das Verfahren nach § 9 Abs. 1 des R. u. Stes. ist nicht durch- 
zuführen, vielmehr nur die Zustimmung des Reichskanzlers einzuholen. 
Die Zustimmung des Reichskanzlers ist durch das Reichsamt des Innern 
einzuholen, welches das Auswärtige Amt, das Reichsmarineamt oder 
das Reichskolonialamt einvernimmt. 
(Bayer. VV. Nr. 30.)
	        
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