Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

118 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
7. Zum zweiten Absatz sagt die Begründung des Reg. Entw.: 
„Wird die Entlassung von dem Inhaber der elterlichen Gewalt zu- 
gleich für sich und seine Kinder beantragt, so entfallen die wesentlichen 
Gründe für die in Abs. 1 vorgesehene Regelung.“ 
8. Die Mutter kann den Entlassungsantrag für sich und ihre ehe- 
lichen Kinder nur stellen, wenn ihre Ehe gelöst ist und ihr die elterliche 
Gewalt über die Kinder einschließlich der Sorge für ihre Person zusteht 
(vgl. BGB. §§ 1684 ff.). Solange die Mutter verheiratet ist, kann sie 
nach § 18 des R. u. St Ges. nicht einmal die Entlassung für sich allein 
beantragen. 
9. Die Worte „und dem Antragsteller die Sorge für die Person 
dieses Kindes zusteht“ sind erst bei der zweiten Beratung im Reichstag 
in den Gesetzentwurf eingefügt worden. Zur Begründung ist auf einen 
Einzelfall hingewiesen worden, in dem ein Ehemann für sich und seine 
minderjährigen Kinder die Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande 
beantragt hatte. Er war im Ehescheidungsverfahren für den allein schul- 
digen Teil erklärt worden und hatte nach § 1635 BG#B. die Sorge für 
die Person der minderjährigen Kinder verloren. Da er seinen Wohnsitz 
ins Ausland verlegt hatte, aber nach deutschem Recht die elterliche Ge- 
walt behielt, konnte er ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts 
die Entlassung für sich und die Kinder erwirken. Die Mutter, der die 
Sorge für die Person der Kinder oblag, hat von dem Entlassungs- 
verfahren gar nicht Kenntnis erhalten. Der Wiederholung solcher Vor- 
kommnisse soll durch den Zusatz vorgebeugt werden. 
10. Der Mutter wird in den Fällen des § 1687 BEB. ein Bei- 
stand bestellt. 
11. Der Wirkungskreis des Beistands kann vom Vormundschafts- 
gericht in verschiedenem Umfange festgesetzt und auch auf die Sorge für 
die Person des Kindes erstreckt werden (§ 1688 BGB.). 
12. Der Antrag ist stets von der Mutter zu stellen und bedarf der 
Zustimmung des Beistands, nicht aber der Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts, da der Mutter die elterliche Gewalt zusteht. 
In der Kommission hob ein Vertreter der verbündeten Regierungen 
hervor, es stehe dem Minderjährigen nach § 59 des Gesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwar nicht der Antrag 
auf Genehmigung der Entlassung, wohl aber die Beschwerde gegen die 
Versagung der Genehmigung zu. Man könne hierin einen gewissen Wider- 
spruch erkennen; der Widerspruch finde sich aber bereits im geltenden 
Rechte. Denn nach § 1827 BEGB. habe der Minderjährige nicht das
	        
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