2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8 30.) 153
b) in Bayern am 13. Mai 1871,
Jc) in Elsaß-Lothringen am 28. Januar 1873,
d) in Helgoland am 1. April 1891,
e) in den deutschen Schutzgebieten am 1. Januar 1901 in Kraft
getreten ist und am 31. Dezember 1913 seine Geltung in all diesen Ge-
bietsteilen verloren hat.
4. Der § 30 kommt nur den ehemaligen Deutschen zugute, die auf
Grund der §8§ 14 und 19 des B. u. St Ges. förmlich entlassen worden
sind. Außer Betracht bleiben hier Personen, die bei der Entlassung die
Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaat besaßen, die vor dem
Inkrafttreten des B. u. St Ges. auf Grund anderer Vorschriften entlassen
worden sind oder ihre Staatsangehörigkeit nach sonstigen Vorschriften
des B. u. St Ges. (§§ 20—22) verloren haben.
5. Der Nachweis, daß der Entlassene genau ein Jahr nach der
Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Inland hatte, wird im einzelnen Fall schwer zu führen
sein, zumal wenn jener Zeitpunkt weit zurückliegt. Der Absicht des
Gesetzes entspricht in solchem Falle eine wohlwollende Auslegung; denn
die Vorschrift des § 30 bildet ihrem Sinne nach keine Ausnahme von
den Grundsätzen des R. u. St Ges., sondern nur ein Glied in der Kette
der Vorschriften, die den Satz verwirklichen sollen: Semel Germanus,
semper Germanus.
6. Der Rechtsanspruch auf Einbürgerung kann im Rekurs= oder
verwaltungsrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden (§ 40 des R.
u. St Ges.).
7. Die Wirkung der Einbürgerung auf die Ehefrau und die Kinder
des Eingebürgerten bemißt sich nach § 16 des R. u. Stes.
§. Das Gesetz fordert nicht, daß der Antragsteller den Wohnsitz
stets in dem Bundesstaate hatte, in dem er zur Zeit der Antragstellung
eine Niederlassung besitzt. Vielmehr genügt, daß er in irgendeinem
Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet ohne Unterbrechung
einen Wohnsitz hatte, mag er ihn auch gewechselt und gleichzeitig im
Ausland vorübergehenden Aufenthalt genommen oder einen zweiten
Wohnsitz gehabt haben. 6
9. Der Antrag muß in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1914
gestellt sein, sonst darf er nicht berücksichtigt werden. Der Besitz einer
ausländischen Staatsangehörigkeit schließt das Recht auf Wiederein-
bürgerung nicht aus. § 9 Abs. 1 ist nicht anwendbar.
(Bayer. VWV. Nr. 13—15, 17—19, 45.)