Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8 30.) 153 
b) in Bayern am 13. Mai 1871, 
Jc) in Elsaß-Lothringen am 28. Januar 1873, 
d) in Helgoland am 1. April 1891, 
e) in den deutschen Schutzgebieten am 1. Januar 1901 in Kraft 
getreten ist und am 31. Dezember 1913 seine Geltung in all diesen Ge- 
bietsteilen verloren hat. 
4. Der § 30 kommt nur den ehemaligen Deutschen zugute, die auf 
Grund der §8§ 14 und 19 des B. u. St Ges. förmlich entlassen worden 
sind. Außer Betracht bleiben hier Personen, die bei der Entlassung die 
Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaat besaßen, die vor dem 
Inkrafttreten des B. u. St Ges. auf Grund anderer Vorschriften entlassen 
worden sind oder ihre Staatsangehörigkeit nach sonstigen Vorschriften 
des B. u. St Ges. (§§ 20—22) verloren haben. 
5. Der Nachweis, daß der Entlassene genau ein Jahr nach der 
Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt im Inland hatte, wird im einzelnen Fall schwer zu führen 
sein, zumal wenn jener Zeitpunkt weit zurückliegt. Der Absicht des 
Gesetzes entspricht in solchem Falle eine wohlwollende Auslegung; denn 
die Vorschrift des § 30 bildet ihrem Sinne nach keine Ausnahme von 
den Grundsätzen des R. u. St Ges., sondern nur ein Glied in der Kette 
der Vorschriften, die den Satz verwirklichen sollen: Semel Germanus, 
semper Germanus. 
6. Der Rechtsanspruch auf Einbürgerung kann im Rekurs= oder 
verwaltungsrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden (§ 40 des R. 
u. St Ges.). 
7. Die Wirkung der Einbürgerung auf die Ehefrau und die Kinder 
des Eingebürgerten bemißt sich nach § 16 des R. u. Stes. 
§. Das Gesetz fordert nicht, daß der Antragsteller den Wohnsitz 
stets in dem Bundesstaate hatte, in dem er zur Zeit der Antragstellung 
eine Niederlassung besitzt. Vielmehr genügt, daß er in irgendeinem 
Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet ohne Unterbrechung 
einen Wohnsitz hatte, mag er ihn auch gewechselt und gleichzeitig im 
Ausland vorübergehenden Aufenthalt genommen oder einen zweiten 
Wohnsitz gehabt haben. 6 
9. Der Antrag muß in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1914 
gestellt sein, sonst darf er nicht berücksichtigt werden. Der Besitz einer 
ausländischen Staatsangehörigkeit schließt das Recht auf Wiederein- 
bürgerung nicht aus. § 9 Abs. 1 ist nicht anwendbar. 
(Bayer. VWV. Nr. 13—15, 17—19, 45.)
	        
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