Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die  Ansätze  unter  a.  und  c.  beziehen  sich  auf  die  Pruͤfung  der  Richtigkeit  der  Länge  des  ganzen
Maafes,

die  Ansätze  unter  b.  und  d.  auf  die  Prüfung  der  Richtigkeit  der  Eintheilung  in  der  Art,
daß  dieselben  für  die  Untersuchung  je  eines  Hundert,  sowie  eines  nicht  vollen  Hundert  von  Theilstrichen
außer  dem  Ansatz  unter  a.  und  c.  in  Anrechnung  gebracht  werden.  Sie  werden  unter  d.  daher  nur
dann  vorkommen,  wenn  das  Maaß  nicht  schon  wegen  falscher  Gesammtlänge  zu  verwerfen  war.

Die  Kolumne  B.  ist  hier  nicht  ausgefüllt,  weil  bei  Längenmaaßen  nur  in  ganz  besonderen  Fällen
Berichtigungen  vorkommen  können,  welche  überdies  auf  so  enge  Grenzen  beschränkt  sind,  daß  besondere
Gebühren  dafür  wegfallen  können.

 

 

A.  B.  —
ür  die  ür  die  t  L
Gegenstand.  e  —ies  .  Snssen
Sgr.  Sgr.  Sar.
II.  —m—–“  5•s
Maaße  von  20  Liter  10  3  5
1s  n  10  «  6  2  3
»  „  5  „  4  1½  2
„  :1  1,  3  1  14
„  2  ½  1
jedes  kleinere  #  1  ½  ½

 

 

 

Für  Maaße  von  2  L.  abwärts  tritt  eine  Ermäßigung  der  Gebühren  in  Kolumne  A.  um  20  %
ein,  sobald  Jemand  50  Stück  und  mehr  von  derselben  Größe  zu  gleicher  Zeit  zur  Eichung  bringt,  die
Ansätze  in  Kolumne  B.  und  C.  bleiben  ungeändert.

III.  Fässer.

für  ein  Faß,  dessen  Inhalt  bemägt  bis  zu  100  L.  3  —  —
,,,,  »  »  ,,übethOl-.bi«u2001«.  5  —  —
»  ,,  ,,übek200Lbi«u400L  7½  —  —
„  „  „  ,  ,,ubek400thösu800L  10  —  —
und  für  ein  größeres  Faß  nach  Stufen  von  200  U.  für  jede
solche  Stufe  ein  Mehrbetrag  vo  .  2½  —  —
fuͤr  die  Ermittelung  und  Aufstempelung  des  Talagewichts  5

Für  Fässer  von  50  L.  und  weniger  Inhalt  tritt  eine  Ermäbigung  der  Gebühren  um  ein  Drittel
ein,  sobald  Jemand  25  Stück  und  mehr  zu  gleicher  Zeit  zur  Eichung  bringt.