Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

200 C. Zugehörige Gesetze. 
Heimatslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nötige ge- 
ordnet werden. 
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig An- 
spruch auf den Schutz des Reichs. 
Art. 4. Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Ge- 
setzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats= und Nieder- 
lassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht usw. 
Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der 
Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 
14 Stimmen gegen sich haben. 
Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. 
(Bundesges. Bl. S. 55.) 
§ 3. Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Auf- 
enthaltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden 
können, behält es dabei sein Bewenden. 
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in 
einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate 
innerhalb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder 
wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Auff- 
enthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde 
verweigert werden. 
Die besonderen Gesetze und Privilegien einzelner Ortschaften und 
Bezirke, welche Aufenthaltsbeschränkungen gestatten, werden hiermit auf- 
gehoben. 
§ 4. Die Gemeinde ist zur Abweisung eines neu Anziehenden nur 
dann befugt, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende 
Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den 
notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder 
aus eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten 
Verwandten erhält. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, diese Be- 
fugnis der Gemeinden zu beschränken. 
Die Besorgnis vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeinde- 
vorstand nicht zur Zurückweisung. 
§ 5. Offenbart sich nach dem Anzuge die Notwendigkeit einer 
öffentlichen Unterstützung, bevor der neu Anziehende an dem Auf- 
enthaltsorte einen Unterstützungswohnsitz (Heimatsrecht) erworben hat, 
und weist die Gemeinde nach, daß die Unterstützung aus anderen Grün- 
den, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit notwendig 
geworden ist, so kann die Fortsetzung des Aufenthalts versagt werden.
	        
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