Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

202 D. Staatsverträge. 
Aus dem Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts= und Kon- 
sularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republit 
Honduras vom 12. Dezember 1887. 
(R#l. 1888 S. 262.) 
Art. 10. (Gleichlautend mit Art. 10 des Vertrags mit Guatemala: 
statt Huatemala ist hier Honduras und statt Guatemalaner Hondurener 
zu setzen. 
Aus dem Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts= und Kon- 
sularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republit 
Nicaragua vom 4. Februar 1896. 
(RGBl. 1897 S. 171.) 
Art. 10. (Gleichlautend mit Artikel 10 des Vertrags mit Gua— 
temala; statt Guatemala ist hier Nicaragua und statt Guatemalaner 
Nicaragnaner zu setzen.) 
Aus dem Freundschafts-, Handels= und Schiffahrtsvertrag 
zwischen Deutschland und Persien vom 11. Juni 1873. 
(Röl. 1873 S. 351.) 
Art. 17. Die Kaiserlich deutsche Regierung verpflichtet sich, per- 
sischen Untertanen Naturalisationsurkunden nur unter der ausdrück- 
lichen Bedingung der vorgängigen Zustimmung der persischen Regie- 
rung zu erteilen; ebenso verpflichtet sich die persische Regierung ihrer- 
seits, keinem Angehörigen des Deutschen Reichs ohne vorgängige Zu- 
stimmung der Regierung desselben eine Naturalisationsurkunde zu er- 
teilen. 
Aus der Konvention über die Ausübung des Schutrechts 
in Marokko vom 3. Juli 1880. 
(R#l. 1881 S. 113.) 
Art. 15. Jeder im Auslande naturalisierte marokkanische Untertan, 
welcher nach Marokko zurückkehrt, soll nach einer ebensolangen Zeit des 
Aufenthalts wie diejenige ist, deren er gesetzmäßig bedurfte, um die 
betreffende Naturalisation zu erlangen, zwischen der gänzlichen Unter- 
werfung unter die Gesetze Marokkos und der Verpflichtung, Marokko 
zu verlassen, zu wählen haben; es sei denn, daß nachweislich die 
Naturalisation im Auslande mit Zustimmung der marokkanischen Re- 
gierung erlangt worden ist. Die bis jetzt durch marokkanische Unter-
	        
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