Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

200  C.  Zugehörige  Gesetze.

Heimatslande  wird  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  das  Nötige  geordnet
  werden.

Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Deutschen  gleichmäßig  Anspruch
  auf  den  Schutz  des  Reichs.

Art.  4.  Der  Beaufsichtigung  seitens  des  Reichs  und  der  Gesetzgebung
  desselben  unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten:

1.  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimats=  und  Niederlassungsverhältnisse,
  Staatsbürgerrecht  usw.

Art.  78.  Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der
Gesetzgebung.  Sie  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie  im  Bundesrate
14  Stimmen  gegen  sich  haben.

Aus  dem  Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867.
(Bundesges.  Bl.  S.  55.)

§  3.  Insoweit  bestrafte  Personen  nach  den  Landesgesetzen  Aufenthaltsbeschränkungen
  durch  die  Polizeibehörde  unterworfen  werden
können,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.

Solchen  Personen,  welche  derartigen  Aufenthaltsbeschränkungen  in
einem  Bundesstaate  unterliegen,  oder  welche  in  einem  Bundesstaate
innerhalb  der  letzten  zwölf  Monate  wegen  wiederholten  Bettelns  oder
wegen  wiederholter  Landstreicherei  bestraft  worden  sind,  kann  der  Auffenthalt
  in  jedem  anderen  Bundesstaate  von  der  Landespolizeibehörde
verweigert  werden.

Die  besonderen  Gesetze  und  Privilegien  einzelner  Ortschaften  und
Bezirke,  welche  Aufenthaltsbeschränkungen  gestatten,  werden  hiermit  aufgehoben.


§  4.  Die  Gemeinde  ist  zur  Abweisung  eines  neu  Anziehenden  nur
dann  befugt,  wenn  sie  nachweisen  kann,  daß  derselbe  nicht  hinreichende
Kräfte  besitzt,  um  sich  und  seinen  nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen  den
notdürftigen  Lebensunterhalt  zu  verschaffen,  und  wenn  er  solchen  weder
aus  eigenem  Vermögen  bestreiten  kann,  noch  von  einem  dazu  verpflichteten
Verwandten  erhält.  Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  diese  Befugnis
  der  Gemeinden  zu  beschränken.

Die  Besorgnis  vor  künftiger  Verarmung  berechtigt  den  Gemeindevorstand
  nicht  zur  Zurückweisung.

§  5.  Offenbart  sich  nach  dem  Anzuge  die  Notwendigkeit  einer
öffentlichen  Unterstützung,  bevor  der  neu  Anziehende  an  dem  Aufenthaltsorte
  einen  Unterstützungswohnsitz  (Heimatsrecht)  erworben  hat,
und  weist  die  Gemeinde  nach,  daß  die  Unterstützung  aus  anderen  Gründen,
  als  wegen  einer  nur  vorübergehenden  Arbeitsunfähigkeit  notwendig
geworden  ist,  so  kann  die  Fortsetzung  des  Aufenthalts  versagt  werden.