308 E. Vollzugsvorschriften.
Waisen-, Eltern= oder Enkelrente hat, ist dem Amte mitzuteilen, das
den Ruhegehalt usw. auszahlt (Beamtengesetz Art. 44 Ziff. 1, 66
Ziff. 1, 86 Ziff. 1;: K. Verordnung vom 26. Juni 1894 827 Ziff. 2,
§ 37 Ziff. 2; Offizierspensionsgesetz vom 31. Mai 1906 § 23 Ziff. 1;
K. Verordnung vom 14. Oktober 1912 § 23 Ziff. 1, § 42 Ziff. 2;
Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 § 35 Ziff. 1; Militär-
hinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 § 31 Abs. I; Beamtenhinter-
bliebenengesetz vom 17. Mai 1907 § 15 Ziff. 1).
40. Die mit den Entlassungsgesuchen vorgelegten Heimatscheine
und Staatsangehörigkeitsausweise, deren Gültigkeit mit der Ent-
lassung erlischt, sind bei Aushändigung der Entlassungsurkunde zurück-
zubehalten.
Zu 8 22. 41. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 22 erfüllt
sind, so hat sich die Distriktsverwaltungsbehörde im Falle der
Ziff. 1 an die Ersatzkommission,
Ziff. 2 an den Truppenteil,
Ziff. 3 und 4 an das Bezirkskommando,
Ziff. 5, soweit Zivilbeamte in Betracht kommen, an die vorgesetzte
Dienstesstelle,
soweit Militärbeamte oder Offiziere des aktiven Dienststandes in
Betracht kommen, an den Truppenteil oder die Dienstesstelle,
soweit Militärbeamte oder Offiziere des Beurlaubtenstandes in
Betracht kommen, an das Bezirkskommando
zu wenden.
42. Ob ein Minderjähriger, dessen Entlassung beantragt ist, das
Alter der Wehrpflicht erreicht hat, ist nach dem Zeitpunkte zu be-
urteilen, in dem das entscheidungsreife Gesuch mit allen erforder-
lichen Belegen bei der zuständigen Regierung, Kammer des Innern,
eingegangen ist.
43. Auswanderungslustigen, die nicht aus dem Staatsverband
entlassen sind, darf keine amtliche Bestätigung darüber erteilt werden,
daß sie um Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nachgesucht haben,
daß die erbetene Entlassung zweifellos genehmigt wird, daß der Aus-
wanderung polizeiliche Hindernisse nicht entgegenstehen udgl.
Zu 823. 44. Nachweis des Tages, an dem die Entlassungsurkunde aus-
gehändigt wurde, ist zu den amtlichen Verhandlungen zu nehmen.
Zu 824 Abs. I 45. Gilt die Entlassung nach § 24 Abs. I als nicht erfolgt oder
und 8 30. wird der Entlassene nach § 30 wiedereingebürgert, so ist die Ent-
lassungsurkunde einzuziehen.
Zu 825 46. Die Genehmigung zur Beibehaltung der bayerischen Staats-
Abs. II. angehörigkeit erteilt das Staatsministerium des Innern. Die Regie-
rungen, Kammern des Innern, senden die Verhandlungen zur Ein-