Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

B.  Erläuterungen  zum  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz
  vom  22.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einleitung.

Bei  Beginn  der  Reichstagsverhandlungen  über  das  Reichsund
  Staatsangehörigkeitsgesetz  und  über  die  Gesetzentwürfe  zur  Abänderung
  des  Reichsmilitärgesetzes  sowie  des  Gesetzes  betreffend  Anderungen
  der  Wehrpflicht  vom  11.  Februar  1888  gab  der  Staatssekretär
  des  Reichsamts  des  Innern  Dr.  Delbrück  über  die  Ursachen
der  Gesetzentwürfe  und  ihre  wichtigsten  Abweichungen  vom  bisherigen
  Rechte  am  23.  Februar  1912  folgenden  Überblick:)

„Das  Staatsangehörigkeitsgesetz,  dessen  Entwurf  ich  heute  einzubringen
  die  Ehre  habe,  soll  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1870  ersetzen.
  Es  ist  dabei  nicht  die  Absicht  der  verbündeten  Regierungen,
die  Bestimmungen  über  den  Erwerb  und  den  Verlust  der  Staatsund
  Reichsangehörigkeit  von  Grund  auf  zu  ändern;  es  handelt  sich
nur  darum,  eine  Anzahl  von  Bestimmungen  aufzuheben,  zu  ändern,
zu  ergänzen,  die  nicht  mehr  der  Entwicklung  der  politischen  und
wirtschaftlichen  Verhältnisse  innerhalb  und  außerhalb  der  Grenzen
des  deutschen  Vaterlandes  entsprechen.

Das  Gesetz  vom  1.  Juni  1870  stammt  aus  der  Zeit  vor  Errichtung
  des  Deutschen  Reiches;  es  gehört  zu  den  grundlegenden
Gesetzen  des  Norddeutschen  Bundes,  die  mit  dessen  Verfassung  auf
das  Deutsche  Reich  übergegangen  sind.  Das  Gesetz  hatte  damals
eine  doppelte  Aufgabe  zu  lösen.  Es  galt  einmal,  das  völkerrechtliche
  Band,  das  damals  allein  die  Angehörigen  der  im  Norddeutschen

*)  Sten.  Ber.  1912  S.  248.