Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

20  A.  Gesetzestexte.  Reichs=  u.  Staatsangehörigkeitsgesetz  v.  22.  Juli  1913.

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  welche  Behörden  im
Sinne  dieses  Gesetzes  als  höhere  Verwaltungsbehörden  und  als
Militärbehörden  anzusehen  sind.

40.

Gegen  die  Ablehnung  des  Antrags  auf  Aufnahme  gemäß
§  7,  auf  Einbürgerung  in  den  Fällen  der  §8§8  10,  11,  15,  des
§  26  Abs.  3,  der  §§8  30,  31,  des  §  32  Abs.  3  oder  des  Antrags
  auf  Entlassung  in  den  Fällen  der  §§  21,  22  ist  der
Rekurs  zulässig.

Die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  das  Verfahren  bestimmen
  sich  nach  den  Landesgesetzen  und,  soweit  landesgesetzliche
  Vorschriften  nicht  vorhanden  sind,  nach  den  §8  20,  21
der  Gewerbeordnung.

8  41.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1914  gleichzeitig  mit
einem  Gesetze  zur  Abänderung  des  Reichsmilitärgesetzes  sowie
des  Gesetzes,  betreffend  Anderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar
  1888  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Balholm,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den
22.  Juli  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.