Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

73

Was  aber  auch  für  Verzögerungen  in  Hinsihht  auf  die  Akten-Mittheilung  durch
die  Schuld  des  Appellanten  eintreten  mögen,  so  seht  sich  der  Oberamts-Richter
einer  Berantwortung  auc,  wenn  die  Orlginal-Akten  nicht  innerhalb  sechszig.  Tage
von  Eröffnung  des  Erkenninssses  an  bey  dem  höheren  Richter  einlaufen.

Zur  Inrotulation  der  Akten  sind  die  Parteyen  einzuladen.

IV.  Die  Einleg-Taxen  müssen  zwar,  wie  bisher,  bezahlt  werden;  jedoch  hat  eine
Versäumniß  in  dieser  Beziehung  keinen  Einfluß  auf  die  Gölrigkeit  der  Appellation.

V.  Da  der  Appellant  die  Beobachtung-der  Nothfrist  wegen  Anzeige  der  Appellation
sowohl,  als  wegen  Einlegung  der  Beschwerde-Schrift  zu  erweisen  hat;.  so  ist  das
Oberamts-Gericht  sowohl  als  die  Kanzley  des  Kreis-Gerichtshofes  verbundem  ihm
auf  Verlangen  Insinnations-  Dokumente  auszustellen.

Die  Versäumniß  der  einen  oder  der  andern  Nothfrist  zieht  auch  künftig,  sofern
keine  Wieder-Einsetzung  in  den  vorigen  Stand  Statt  findet,  die  Richtigkeit  der  Apßellation
  nach  sich.

VI.  Durch  diese  Vorschrift  werden  die  bisherigen  gesehlichen  Bestimmungen  über  die
Förmlichkeiten  der  Appellation  gänzlich  aufgehoben;  und  namentlich  auch  die  sogenannten
  Privat-Appellationen  für  unzuläßig  erklärt.

#K.  #156.
Erkennung  über  die  Zuldpigkeit  der  Appellakion.

Das  Erkenntniß  über  die  Zuláßigkeit  der  Appellation  sieht  zwar  der  Regel  nach  auch
fernerhin  nur  dem  höheren  Richter  zu.

Sollte  jedoch  eine  Partey  sich  beygehen  lassen,  im  Widerspruche  mit  den  obigen  Be-#timmungen
  gegen  eine  Zwischen-Verfügung  die  Appellation  einzulegen;  so  ist  das  Oberemts-Gericht
  berechtigt,  solche  geradezu  zu  verwersen.

Auch  eine  Berufung  gegen  die  End-Entscheidung  ist  das  Oberamts-Gericht  alsdann
abzuschlagen  befugt,  wenn  der  Gegenstand  des  Rechrs-Streites  die  Appellation  offenbar
nicht  zuläßt.  In  letzterem  Falle  hat  jedoch  das  Oberamts-Gericht  davon  eine  Anzeige  an
den  Kreis=  Gerichtshof  zu  erfatten.

K.  157.
Wirkung  der  Appellation.

Durch  eine  gültige  Appellation  wird  in  Absicht  auf  diejenigen  Theile  des  Erkenntnisses
worüber  sie  ergriffen  wurde,  die  ganze  Sache  an  den  höhern  Richter  gebracht;  und
dieser  hat  nun,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  der  einzelnen  Dekrete  und  Bescheide,  die  Ge-10